Auto beschädigt: Haftet der Parkhausbetreiber? In einem Parkhaus stehen Autos. Photo Joe, Fotolia

26. Oktober 2016, 14:06 Uhr

Schäden und Diebstahl Auto beschä­digt: Haftet der Parkhausbetreiber?

Wer sein Fahrzeug in einem Parkhaus abstellt und später das Auto beschädigt vorfindet, fragt sich oft, ob der Parkhausbetreiber für die Schäden haftbar gemacht werden kann. Informieren Sie sich hier über die geltenden Regelungen.

Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht. >>

Auto beschä­digt: Muss der Park­haus­be­trei­ber zahlen?

Kommt es zu einem Unfall im Parkhaus, kann der Unfallverursacher haftbar gemacht werden. Denn auch dort gilt § 1 Straßenverkehrsordnung (StVO): Alle Verkehrsteilnehmer haben sich rücksichtsvoll zu verhalten, sodass niemand geschädigt oder gefährdet wird. Anders ist die Lage allerdings, wenn zum Beispiel durch herabfallende Gegenstände ein Auto beschädigt wird. Grundsätzlich hat der Parkhausbetreiber eine Verkehrssicherungspflicht und muss dafür sorgen, dass das Parkhaus in ausreichend sicherem Zustand ist.

Das Amtsgericht Hannover entschied zum Beispiel in einem Fall zugunsten eines Autobesitzers, dessen Fahrzeug durch herabfallenden Putz beschädigt worden war. Er hatte während seines Urlaubs seinen Wagen in einem Parkhaus abgestellt und hatte bei seiner Rückkehr das Auto beschädigt vorgefunden. Für die nötigen Lackierarbeiten und den Nutzungsausfall forderte er Schadenersatz vom Parkhausbetreiber. Dieser weigerte sich mit dem Hinweis, der Putz sei vom Nachbargebäude gefallen. Das Gericht entschied, dass der Betreiber für Schäden an den abgestellten Fahrzeugen haften müsse, selbst wenn sie nicht von ihm verschuldet worden seien (AZ 565 C 11773/15).

RechtsschutzDiebstahl im Parkhaus: Wer haftet?

Bei Diebstählen hat die Rechtsprechung aber schon anders entschieden: Zum Beispiel klagte eine Autofahrerin vor dem Amtsgericht Hannover, weil in einem Parkhaus ihr Navigationsgerät aus dem Auto entwendet worden war. Sie berief sich auf vorhandene Videokameras und ging deshalb davon aus, dass das Parkhaus bewacht sei und der Parkhausbetreiber im Falle eines Diebstahls haften müsse. Das Gericht wies die Klage allerdings ab und erklärte, der Betreiber habe keine Bewachungspflicht für die abgestellten Fahrzeuge (AZ 427 C 11840/07). Autofahrer, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten also grundsätzlich keine Wertsachen im Auto zurücklassen.

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.