Das Auto stilllegen, ist mit etwas Aufwand aber geringen Kosten verbunden Delphotostock, Fotolia

27. November 2017, 14:46 Uhr

Aus dem Verkehr gezogen Auto still­le­gen: Wann Behörden die Zwangs­still­le­gung fordern

Sie können jederzeit freiwillig Ihr Auto stilllegen. Das ist mit wenig Aufwand und geringen Kosten verbunden. Doch es kann auch eine Zwangsstilllegung von Kraftfahrzeugen erfolgen, wenn Sie als Halter Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen – und das wird deutlich teurer.

Wenn’s mal kracht, sind wir da. >>

Wann darf das Amt ein Auto zwangs­wei­se stilllegen?

Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Stadt, in der das Kfz zugelassen ist, eine Zwangsabmeldung vornehmen:

  • kein Ver­si­che­rungs­schutz aufgrund unbe­zahl­ter Kfz-Versicherungsbeiträge
  • Kfz-Steuer nicht bezahlt
  • kein TÜV
  • keine AU
  • Auto ist nicht mehr verkehrssicher

Egal, was der Grund ist: Eine Zwangsstilllegung Ihres Fahrzeugs erfolgt nicht spontan. Sie erhalten vorher eine Ordnungsverfügung, die Sie über die drohende Stilllegung informiert, sodass Sie noch die Möglichkeit haben, die Mängel zu beheben beziehungsweise die offenen Rechnungen zu begleichen.

Folgen und Kosten einer drohenden Zwangsstilllegung

Schon nach Erhalt der Ordnungsverfügung dürfen Sie nicht mehr mit dem Auto  fahren. Es ist nun auch bei der Polizei zur Fahndung ausgeschrieben. Da eine Zwangsstilllegung Sie bis zu 300 Euro kosten kann, sollten Sie nicht darauf warten, dass die Behörde Ihr Auto stilllegt. Falls Sie Ihr Auto ohnehin stilllegen wollen, erledigen Sie das lieber selbst und bezahlen dafür weniger als 20 Euro. Wollen Sie das Auto nach einer Zwangsstilllegung wieder anmelden, werden die üblichen Gebühren von rund 12 Euro fällig.

Aktuelles Urteil: Stadt darf Auto still­le­gen, ohne Steu­er­schuld zu überprüfen

Die Stadt Koblenz wurde vom Hauptzollamt benachrichtigt, dass der Kläger seine Kfz-Steuer für 2016 nicht bezahlt hatte und die Vollstreckung des Betrages nicht erfolgreich war. Von Amtswegen wurde deshalb die Zwangsstilllegung angeordnet: Der Kläger sollte innerhalb einer Woche die Schuld bezahlen oder Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung Teil I zur Entwertung vorlegen. Beides tat der Mann nicht, sondern erhob Klage.

Es läge keine Steuerschuld vor; das Hauptzollamt habe seine Zahlung falsch verbucht. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass diese Streitigkeit zwischen dem Kläger und dem Hauptzollamt zu klären sei. Die Zulassungsbehörde muss das nicht extra überprüfen, sondern darf sich auf die Angaben der Zollbehörde verlassen (AZ 5 K 344/17).

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