27. November 2017, 14:46 Uhr
Aus dem Verkehr gezogen Auto stilllegen: Wann Behörden die Zwangsstilllegung fordern
Sie können jederzeit freiwillig Ihr Auto stilllegen. Das ist mit wenig Aufwand und geringen Kosten verbunden. Doch es kann auch eine Zwangsstilllegung von Kraftfahrzeugen erfolgen, wenn Sie als Halter Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen – und das wird deutlich teurer.
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Wann darf das Amt ein Auto zwangsweise stilllegen?
Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Stadt, in der das Kfz zugelassen ist, eine Zwangsabmeldung vornehmen:
- kein Versicherungsschutz aufgrund unbezahlter Kfz-Versicherungsbeiträge
- Kfz-Steuer nicht bezahlt
- kein TÜV
- keine AU
- Auto ist nicht mehr verkehrssicher
Egal, was der Grund ist: Eine Zwangsstilllegung Ihres Fahrzeugs erfolgt nicht spontan. Sie erhalten vorher eine Ordnungsverfügung, die Sie über die drohende Stilllegung informiert, sodass Sie noch die Möglichkeit haben, die Mängel zu beheben beziehungsweise die offenen Rechnungen zu begleichen.
Folgen und Kosten einer drohenden Zwangsstilllegung
Schon nach Erhalt der Ordnungsverfügung dürfen Sie nicht mehr mit dem Auto fahren. Es ist nun auch bei der Polizei zur Fahndung ausgeschrieben. Da eine Zwangsstilllegung Sie bis zu 300 Euro kosten kann, sollten Sie nicht darauf warten, dass die Behörde Ihr Auto stilllegt. Falls Sie Ihr Auto ohnehin stilllegen wollen, erledigen Sie das lieber selbst und bezahlen dafür weniger als 20 Euro. Wollen Sie das Auto nach einer Zwangsstilllegung wieder anmelden, werden die üblichen Gebühren von rund 12 Euro fällig.
Aktuelles Urteil: Stadt darf Auto stilllegen, ohne Steuerschuld zu überprüfen
Die Stadt Koblenz wurde vom Hauptzollamt benachrichtigt, dass der Kläger seine Kfz-Steuer für 2016 nicht bezahlt hatte und die Vollstreckung des Betrages nicht erfolgreich war. Von Amtswegen wurde deshalb die Zwangsstilllegung angeordnet: Der Kläger sollte innerhalb einer Woche die Schuld bezahlen oder Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung Teil I zur Entwertung vorlegen. Beides tat der Mann nicht, sondern erhob Klage.
Es läge keine Steuerschuld vor; das Hauptzollamt habe seine Zahlung falsch verbucht. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass diese Streitigkeit zwischen dem Kläger und dem Hauptzollamt zu klären sei. Die Zulassungsbehörde muss das nicht extra überprüfen, sondern darf sich auf die Angaben der Zollbehörde verlassen (AZ 5 K 344/17).
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