19. April 2021, 12:50 Uhr
So geht's richtig Kfz-Steuerbefreiung: Die wichtigsten Regelungen
Grundsätzlich muss in Deutschland jeder Halter eines zugelassenen Fahrzeugs Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) zahlen. Für bestimmte Personengruppen und Fahrzeuge – zum Beispiel für Elektroautos – ist allerdings eine Steuervergünstigung oder sogar eine vollständige Steuerbefreiung möglich. Hier erfährst du, wer bei der Kfz-Steuer günstiger wegkommen kann.
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Befreiung von der Kfz-Steuer für bestimmte Fahrzeughalter
- 3 Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) listet zwar eine ganze Reihe an Ausnahmen von der Kfz-Steuer auf. Doch bevor du dich zu früh freust: Kaum eine dieser Sonderregelungen betrifft den Durchschnitts-Autofahrer.
Kfz-Steuerbefreiungen gelten zum Beispiel für Fahrzeuge von Polizei, Bundeswehr und Zoll sowie für Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdiensten. Auch ausländische Diplomaten, die ihren Staat in der Bundesrepublik vertreten, müssen für ihren Dienstwagen keine Kfz-Steuer zahlen.
Selbstständige und Unternehmer können die Kfz-Steuer zumindest in der Steuererklärung geltend machen und sich so einen Teil der Kosten zurückholen.
Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos
Als Privatperson in den Genuss einer Kfz-Steuerbefreiung zu kommen, ist also schwierig. Es sei denn, du legst dir einen Neuwagen mit Elektroantrieb zu. Die sind nämlich nach § 3d KraftStG von der Kfz-Steuer befreit, und zwar
- bei erstmaliger Zulassung zwischen 18. Mai 2011 und 31. Dezember 2025
- für zehn Jahre ab dem Datum der Erstzulassung, aber vorerst längstens bis zum 31. Dezember 2030.
Bei einem Halterwechsel innerhalb des steuerbefreiten Zeitraums geht die restliche Laufzeit der Steuerbefreiung auf den neuen Fahrzeughalter über. Die Rechnung beginnt nicht von vorne.
Fahrzeuge, die zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2025 nachträglich auf reinen Elektrobetrieb umgerüstet wurden, werden anschließend ebenfalls für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit – auch hier aber längstens bis zu 31. Dezember 2030.
Nach Ablauf der Steuerbefreiung gilt bei der Kfz-Steuer eine Vergünstigung von 50 Prozent. (Stand: April 2021)
Die Kfz-Steuerbefreiung wird direkt bei der Zulassung automatisch berücksichtigt. Bei einer Neuzulassung musst du also keinen separaten Antrag stellen. Bei umgerüsteten Fahrzeugen muss die Zulassungsbehörde zunächst feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung erfüllt sind. Wenn alles stimmt, wird der Antrag dann in die Wege geleitet..
Für Hybrid-Fahrzeuge mit Elektro- und Verbrennungsmotor gilt die Steuerbegünstigung in dieser Form nicht, auch nicht für sogenannte Range-Extender-Fahrzeuge mit zusätzlichem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer. Insgesamt wird der CO2-Ausstoß aber bei Neuzulassungen seit 2021 bei der Kfz-Steuer stärker berücksichtigt als zuvor.
Befreiung und Ermäßigung bei Schwerbehinderung
Für schwerbehinderte Fahrzeughalter gibt es abhängig von der Art der körperlichen Einschränkung zwei Stufen bei der Kfz-Steuerermäßigung:
- 100 Prozent Ermäßigung, also eine vollständige Steuerbefreiung, können Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen H (hilflos), Bl (Blindheit) oder aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) beantragen.
- 50 Prozent Ermäßigung sind für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen Gl (Gehörlosigkeit) oder G (Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) möglich.
Die Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung muss schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Gut zu wissen: Wird eine Steuerermäßigung um 50 Prozent gewährt, verliert der Inhaber des Behindertenausweises im Gegenzug sein Recht auf kostenlose Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Steuerbefreiung bei Schwerbehinderung: Wer darf fahren?
Eine Kfz-Steuerbegünstigung ist nur für ein auf den Schwerbehinderten selbst zugelassenes Fahrzeug möglich, nicht für die Fahrzeuge von Angehörigen und auch nicht für mehrere Fahrzeuge des schwerbehinderten Halters.
Die Steuerbefreiung ist personengebunden. Von anderen Personen darf der Wagen nur genutzt werden, wenn der Fahrzeughalter gefahren wird oder die Fahrt in direktem Zusammenhang mit seiner Haushaltsführung steht – wenn also beispielsweise jemand den Fahrzeughalter zum Arzt fährt oder das Auto in die Werkstatt bringt.
Nutzen Angehörige das Auto für ihre eigenen Zwecke, etwa für eine Urlaubsreise oder für den Weg zur Arbeitsstelle, kann das als Steuerhinterziehung gewertet werden. Ist vorübergehend eine solche Nutzung geplant, sollte der Steuerbegünstigte das beim Zoll angeben und für die entsprechende Dauer auf seine Vergünstigung verzichten.
Steuerbefreiung bei landwirtschaftlicher Nutzung
Bestimmte land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge und Anhänger können ebenfalls von der Kfz-Steuer befreit werden. Dafür müssen allerdings diverse Voraussetzungen erfüllt sein und es gelten sehr strenge Auflagen für die Fahrzeugnutzung. Alles, was nicht explizit unter land- oder forstwirtschaftliche Verwendung fällt, ist absolut tabu – auch kurze private Fahrten.
Sobald ein Fahrzeug für andere als die steuerbefreiten Zwecke genutzt wird, muss dies dem zuständigen Hauptzollamt umgehend gemeldet werden. Wer dem nicht nachkommt, kann wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung belangt werden.
Grünes Kennzeichen und Kfz-Steuer – was genau steckt dahinter?
Oft wird davon ausgegangen, dass grüne Kennzeichen ausschließlich für landwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge ausgegeben werden. Das stimmt so allerdings nicht, auch wenn sie an Traktoren und anderen landwirtschaftlich genutzten Gerätschaften besonders häufig vorkommen.
Grundsätzlich zeigt ein grünes Kennzeichen an, dass das Fahrzeug von der Kfz-Steuer befreit ist. Entscheidend dabei ist vor allem ein bestimmter Einsatzzweck des Fahrzeugs.
Ein grünes Kennzeichen können unter anderem auch Fahrzeuge erhalten, die ausschließlich für Winterdienst, Straßenreinigung oder Hilfsgütertransporte genutzt werden oder zu Schaustellerbetrieben gehören. Auch spezielle Sportanhänger, zum Beispiel Bootstrailer oder Pferdeanhänger, können steuerbefreit sein und das grüne Kennzeichen tragen.
Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen dürfen nur für ihren eigentlichen Nutzungszweck verwendet werden. Ob dies eingehalten wird, kann die Polizei in Verkehrskontrollen überprüfen. Den steuerbefreiten Pferdeanhänger des reitenden Nachbarn für den Umzug auszuleihen, ist also nicht erlaubt.
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