2. November 2017, 15:38 Uhr
Masken, Messenger und Martinshorn Bußgelderhöhung 2017: Härtere Strafen für Verkehrssünder
Die Bußgelderhöhung 2017 zieht nicht einfach nur die Summen an, sondern trägt auch der modernen Entwicklung Rechnung: So stehen jetzt nicht mehr nur Handys, sondern auch Tablets mit im Bußgeldkatalog und das Blockieren einer Rettungsgasse wird nun viel strenger geahndet, nachdem es in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen kam.
Mehr als nur das Gesetz der Straße: Ihre Rechtsschutz-Profis. >>
Rettungsgasse blockiert: Bußgelderhöhung um das Zehnfache
§ 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) fordert bei Stau und stockendem Verkehr die Bildung einer Rettungsgasse. Wer das nicht getan hat, kam in der Vergangenheit mit einem Bußgeld von nur 20 Euro davon. Seit Oktober wird dieser Verstoß nun mit mindestens 200 Euro bestraft und bringt einen Punkt in Flensburg. Kommt es tatsächlich zur Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Gefährdungen oder Sachbeschädigungen, kann das Bußgeld bis auf 320 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot ansteigen. Ein absichtliches Blockieren der Rettungsgasse wird übrigens in § 323c Strafgesetzbuch (StGB) behandelt und ist von der Bußgelderhöhung nicht betroffen.
Handy am Steuer 2017: Auch Tablets und Co. sind verboten
Bisher war nur das Telefonieren mit Handy am Ohr verboten. Da es mittlerweile aber viel mehr mobile Elektrogeräte gibt, wurde § 23 StVO erweitert und umfasst damit nun auch Tablets, E-Book-Reader, das allgemeine Surfen im Netz und das Eintippen von Nachrichten – also alles, was den Fahrer über Gebühr ablenken könnte. Wer mit Handy oder einem ähnlichen Gerät am Steuer erwischt wird, zahlt nun nicht mehr 60 Euro, sondern 100 Euro und bekommt einen Punkt in Flensburg. Bei Gefährdung und Sachbeschädigung können es bis zu 200 Euro und zwei Punkte werden. Auch Fahrradfahrer sind von der Bußgelderhöhung 2017 betroffen: Das Handy am Lenker kostet nun 55 Euro statt der bisherigen 25 Euro.
Neu: Maskierungsverbot im Auto
Bisher war eine Verhüllung des Gesichts beim Autofahren nicht grundsätzlich verboten, solange die Wahrnehmung des Fahrers dabei nicht eingeschränkt und andere Verkehrsteilnehmer nicht irritiert wurden. Das ändert sich nun: Das Gesicht muss frei erkennbar sein. Das heißt, dass Faschingsmasken hinterm Steuer nun ebenso verboten sind wie Niqab und Burka. Dabei geht es nicht um Sicherheitsbedenken, sondern um eine eindeutige Identifikation auf Blitzerfotos und Co. Daher sind Dinge wie Hijab, Gesichtsschmuck und -bemalungen weiter erlaubt. Motorradfahrer unterliegen auch zukünftig der Helmpflicht – trotz der verhüllenden Wirkung eines Helms.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.