24. Mai 2018, 8:46 Uhr
So geht's richtig Vorfahrtstraße und abknickende Vorfahrt: Was beachten?
Die Vorfahrtstraße räumt Verkehrsteilnehmern freie Fahrt ein – wer einbiegen möchte, muss warten. Vor allem die abknickende Vorfahrt bringt Autofahrer jedoch immer wieder zum Grübeln, erst recht, wenn es um das Blinken geht. Missachtet ein Fahrer die Vorfahrt anderer, droht ein Bußgeld.
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Wer hat Vorfahrt? Die wichtigsten Verkehrszeichen
Die Vorfahrtstraße ist durch das Verkehrszeichen 306, die weiß-gelbe Raute, gekennzeichnet. Wer auf einer Vorfahrtstraße fährt, hat so lange Vorfahrt, bis diese ausdrücklich aufgehoben wird – zum Beispiel durch das Verkehrszeichen, das eine durchgestrichene weiß-gelbe Raute zeigt.
Daneben gibt es drei weitere wichtige Verkehrszeichen, die die Vorfahrt anzeigen:
- "Vorfahrt": rot gerahmtes Dreieck mit dickem schwarzem Richtungspfeil, der eine dünnere Querlinie kreuzt. Dieses Zeichen räumt dem Fahrer nur für die nächste Kreuzung oder Straßeneinmündung die Vorfahrt ein.
- "Vorfahrt gewähren": auf der Spitze stehendes rot gerahmtes Dreieck. Es zeigt an, dass du an der nächsten Kreuzung oder Einmündung warten musst, bis bevorrechtigte Fahrzeuge vorbeigefahren sind.
"Halt! Vorfahrt gewähren!" – das Stoppschild. Hier muss zwingend an der Haltelinie angehalten werden, ob nun auf der Vorfahrtstraße Querverkehr kommt oder nicht.
Gibt es an einer Kreuzung oder Einmündung keine Verkehrszeichen, die die Vorfahrt anzeigen, dann gilt die Grundregel "rechts vor links".
Vorfahrt missachtet: Diese Bußgelder drohen
Wer die Vorfahrt missachtet und dadurch andere behindert, riskiert – nicht nur an der Vorfahrtstraße – ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro. Wird die Situation durch das Fehlverhalten richtig gefährlich, dann drohen dem Fahrer, der einem anderen die Vorfahrt genommen hat, ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg.
Zu schnell an eine Vorfahrtstraße heranfahren solltest du ebenfalls nicht: Wer dabei von einer Verkehrskontrolle erwischt wird, zahlt 10 Euro Bußgeld.
Abknickende Vorfahrt: Besondere Form der Vorfahrtstraße
Die abknickende Vorfahrt fordert von allen Verkehrsteilnehmern besondere Aufmerksamkeit. Hier verläuft die Vorfahrtstraße an einer Kreuzung entgegen der Gewohnheit nicht geradeaus, sondern räumt dem nach links beziehungsweise nach rechts abbiegenden Verkehr grundsätzlich Vorrang ein. Gekennzeichnet ist die abknickende Vorfahrt durch die weiß-gelbe Raute mit einem zusätzlichen Schild, das die Richtung der Vorfahrtstraße anzeigt (links oder rechts). Wer dies missachtet, riskiert dieselben Bußgelder wie an einer geradeaus verlaufenden Vorfahrtstraße.
Abknickende Vorfahrt: Wann du blinken musst
Über das Blinken an einer abknickenden Vorfahrt machen sich viele Autofahrer Gedanken. Die Vorfahrt ändert jedoch nichts an der Grundregel: Blinken muss gemäß § 9 StVO, wer abbiegt. Die Fahrtrichtung ist entscheidend, nicht die Vorfahrtsregelung. Entsprechend musst du links beziehungsweise rechts blinken, wenn du auf einer Kreuzung der abknickenden Vorfahrt folgst.
Folgst du hingegen dem geraden Straßenverlauf und verlässt damit die Vorfahrtstraße, darfst du nicht blinken. Denn gemäß § 9 Absatz 3 StVO ist Blinken nicht erlaubt, wenn man geradeaus weiterfährt. Da viele Autofahrer sich jedoch über diese Regelung nicht im Klaren sind, ist es an einer abknickenden Vorfahrt besonders wichtig, aufmerksam zu sein und mit dem Fehlverhalten anderer Fahrer zu rechnen.
Unfall an der Vorfahrtstraße: Wer warten musste, trägt die Beweislast
Wenn an einer Kreuzung oder Einmündung zwei Fahrzeuge zusammenstoßen, steht immer die Frage im Raum, wer Schuld an dem Unfall hatte. Der sogenannte Anscheinsbeweis besagt in solchen Fällen: Derjenige, der eigentlich warten musste, bis der Vorfahrtberechtigte durchgefahren ist, muss in der Regel für den Unfall haften. Wenn die Situation uneindeutig ist und es zum Rechtsstreit kommt, so muss der Fahrer, der keine Vorfahrt hatte, beweisen, dass er nicht schuld war. Gelingt ihm dies nicht, gilt er als Schuldiger.
Entsprechend urteilte beispielsweise das Amtsgericht Hamburg im Jahr 2015 (AZ 32 C 394/14): Eine Autofahrerin war auf eine Vorfahrtstraße eingebogen und dort mit einem von links kommenden Wagen kollidiert. Vor Gericht gab sie an, dass die Fahrerin auf der Vorfahrtstraße kurz vor der Einmündung plötzlich den Fahrstreifen gewechselt habe, ohne zu blinken, und es nur dadurch zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Das Gericht sprach der Fahrerin, die eigentlich hätte warten müssen, trotzdem die Schuld für den Unfall zu.
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