Drohne wird vom Mann im Hintergrund gesteuert © Fotolia/dvoinik

22. Januar 2021, 12:00 Uhr

Darf ich eigentlich? EU-Droh­nen­ver­ord­nung: Neue Regeln für Drohnen-Piloten

Wer eine Drohne betreibt, muss sich dabei seit 1. Januar 2021 an die Regeln der neuen Drohnenverordnung halten. Sie gilt einheitlich sowohl in den 27 EU-Ländern als auch in der Schweiz. Demnach müssen sich Fernpiloten teils registrieren lassen. Außerdem werden Drohnen in neue Klassen beziehungsweise Risikokategorien unterteilt. Mehr dazu sowie zu weiteren Vorschriften findest du in diesem Ratgeber.

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Das bedeuten die Gerä­te­klas­sen in der neuen Drohnenverordnung

Drohnen gibt es für unterschiedliche Anwendungsfälle und dementsprechend in vielfältigen Ausführungen. Die neue EU-Drohnenverordnung teilt diese in Klassen ein. Entscheidend sind dafür technische Eigenschaften wie Gewicht und Fluggeschwindigkeit. Außerdem schreibt sie Funktionen vor, mit denen bestimmte Drohnen ausgestattet sein müssen. Dazu gehören:

  • Geo-Sen­si­bi­li­sie­rung: Diese ein­ge­bau­te Technik erkennt, ob eine Drohne Luft­raum­gren­zen verletzt. Deutet sich das an, erhält der Pilot eine Warnung, um die Drohne recht­zei­tig umzusteuern.
  • Fern­iden­ti­fi­zie­rung: Dieses auch Remote-ID genannte System sendet während des Flugs Daten aus. Sie infor­mie­ren bei­spiels­wei­se über Seri­en­num­mer, Position und Flughöhe sowie über Tempo der Drohne. Außerdem über­mit­telt sie den Standort ihres Piloten oder ihres Start­punkts. Damit lassen sich Verstöße gegen die Droh­nen­ver­ord­nung besser verfolgen. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des Piloten werden aller­dings nicht per Fern­iden­ti­fi­zie­rung verbreitet.

Im Wesentlichen umfasst das Drohnengesetz folgende Klassen:

Klasse C0 gilt für Drohnen unter einem Gewicht von 250 Gramm. Sie dürfen eine Geschwindigkeit von 19 Metern pro Sekunde (= 19 m/s) sowie eine Flughöhe von 120 Metern erreichen. Geo-Sensibilisierung und Fernidentifizierung sind nicht erforderlich.

Klasse C1 betrifft Drohnen, die leichter als 900 Gramm sind, nicht schneller als 19 m/s fliegen und nicht höher als 120 Meter steigen. Geo-Sensibilisierung und Fernidentifizierung gehören für sie zur Pflichtausstattung.

Klasse C2 umfasst Drohnen, die weniger als 4 Kilogramm auf die Waage bringen. Ein Tempolimit gibt es für sie nicht. Allerdings dürfen sie eine Flughöhe von 120 Metern nicht übersteigen oder brauchen ein einstellbares Höhenlimit. Geo-Sensibilisierung und Fernidentifizierung sind vorgeschrieben.

Klasse C3 gilt für Modelle, die leichter als 25 Kilogramm sind. Auch für sie ist keine zulässige Höchstgeschwindigkeit gültig, wohl aber eine Flughöhe von maximal 120 Metern bzw. ein einstellbares Höhenlimit. Ebenfalls notwendig sind Geo-Sensibilisierung und Fernidentifizierung.

Die Hersteller sind verpflichtet, neue Drohnen in die passenden Klassen einzugliedern. Alte Modelle müssen nicht nachträglich markiert werden und dürfen weiterhin fliegen.

Das bedeuten die Kate­go­rien der EU-Drohnenverordnung

Abgesehen von den oben genannten Klassen, führt die überarbeitete Drohnenverordnung drei sogenannte Kategorien ein. Sie beziehen sich im Kern auf das Gefährdungspotenzial, das von bestimmten Flugmanövern ausgeht. Das führt zu den Kategorien:

  • open (offen)
  • specific (speziell)
  • certified (zulas­sungs­pflich­tig)

Auf Hobby-Piloten dürfte in der Regel die Kategorie “open” zutreffen. Sie umfasst Flugmanöver, die für andere Menschen weitgehend harmlos sind. Allgemeine Voraussetzungen für diese offene Kategorie:

  • Min­dest­al­ter der Piloten ist 16 Jahre
  • Flüge nur in Sicht­wei­te der Piloten
  • Respek­tie­rung der Pri­vat­sphä­re anderer Menschen und deren Recht am eigenen Bild
  • maximale Flughöhe von 120 Metern über dem Startpunkt
  • kein Eintritt in Flugverbotszonen
  • kein Transport gefähr­li­cher Güter
  • kein Abwerfen von Gegenständen
  • Haft­pflicht­ver­si­che­rung für die Drohne

Zusätzlich gelten für die Kategorie “open” drei Unterkategorien:

  • A1: Die Drohnen dürfen eine Abflug­mas­se von 900 Gramm (Klassen C0 und C1) nicht über­schrei­ten. Es ist erlaubt, sich damit unbe­tei­lig­ten Personen zu nähern. Diese sollten aber möglichst nicht über­flo­gen werden.
  • A2: Das maximale Abflug­ge­wicht liegt unter 4 Kilogramm und bezieht damit auch C2-Drohnen ein. Die Flug­ge­rä­te müssen einen Abstand von 30 Metern zu Menschen einhalten. Drohnen im soge­nann­ten Lang­sam­mo­dus dürfen auf bis zu 5 Meter an sie heran.
  • A3: Diese Kategorie gilt für Drohnen bis zu einem Gewicht von unter 25 Kilogramm, also inklusive Klasse C3. Sie müssen so fliegen, dass sie unter normalen Umständen niemanden gefährden können. Zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erho­lungs­ge­bie­ten ist eine Ent­fer­nung von min­des­tens 150 Metern einzuhalten.

Drohnen der offenen Kategorie dürfen grundsätzlich erlaubnisfrei betrieben werden.

Übrigens: Die Einordnung “specific” gilt für Drohnen, deren Manöver über die Regeln der Open-Kategorie hinausgehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie außerhalb der Sichtweite betrieben werden oder schwerer als 25 Kilogramm sind. “Certified” betrifft große und schwere Drohnen, etwa für den Transport von Menschen.

Wer braucht Regis­trie­rung und Kompetenznachweis?

Drohnen-Piloten müssen sich in der Regel selbst registrieren. Diese Pflicht betrifft Betreiber von Maschinen der “offenen” Kategorie ab 250 Gramm aufwärts. Das gilt grundsätzlich auch für alle Besitzer von Drohnen, die mit einer Kamera ausgestattet sind. Also auch bei Modellen mit einem Gewicht von weniger als 250 Gramm. Die Registrierung ist online beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) möglich. Das vergibt eine Registrierungsnummer, die die vermerkten Betreiber an jede ihrer davon betroffenen Drohnen sichtbar anbringen müssen.

Außerdem müssen Betreiber von Drohnen mit einer Startmasse von mehr als 250 Gramm einen Kompetenznachweis (LuftVO) erbringen. Für die Unterkategorien A1 und A3 der „offenen“ Kategorie genügt dafür ein erfolgreich abgeschlossener theoretischer Online-Test beim LBA. Betreiber einer A2-Drohne brauchen zusätzlich zum Kompetenznachweis ein praktisches Selbststudium sowie eine absolvierte Theorieprüfung bei einer vom LBA zugelassenen Einrichtung.

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