Einbahnstraße: Das müssen Fahrradfahrer beachten. Das blaue Verkehrszeichen 220 christiane65, Fotolia

21. Oktober 2016, 12:24 Uhr

Entgegen der Fahrtrichtung Ein­bahn­stra­ße: Das müssen Fahr­rad­fah­rer beachten

Eine Einbahnstraße mit dem Fahrrad auch entgegen der vorgeschriebenen Richtung zu befahren, ist unter bestimmten Umständen erlaubt. Fahrradfahrer sollten aber immer prüfen, ob das auch der Fall ist.

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Ein­bahn­stra­ße mit dem Fahrrad: Was ist erlaubt?

Eine Einbahnstraße darf grundsätzlich nur in der Richtung befahren werden, die der weiße Pfeil auf dem blauen Verkehrsschild (Zeichen 220) anzeigt. An einem Ende und an allen Kreuzungen wird die Einfahrt aus der anderen Richtung von dem Schild "Einfahrt verboten" (Zeichen 267) untersagt. Für Fahrradfahrer gibt es allerdings Ausnahmen: Durch ein Zusatzschild unter dem Einbahnstraßenschild wird ihnen das Befahren in entgegengesetzter Richtung gestattet. Auf diesem Zusatzzeichen sind ein Fahrrad und zwei Pfeile zu sehen. Unter dem "Einfahrt verboten"-Schild erlaubt ein Fahrradsymbol mit dem Zusatz "frei" diesen Verkehrsteilnehmern die Einfahrt.

Vor­fahrts­re­ge­lung für Fahrräder in der Einbahnstraße Rechtsschutz

Für die Vorfahrt bedeutet das: Kreuzt ein Autofahrer eine derart gekennzeichnete Einbahnstraße, muss er darauf gefasst sein, dass Fahrradfahrer sowohl von links als auch von rechts kommen, und entsprechend vorsichtig fahren. Gemäß der Regel "rechts vor links" muss er den von rechts kommenden Fahrradfahrern Vorfahrt gewähren, sofern dies durch weitere Schilder nicht anders geregelt ist. Fahrradfahrer, die eine Einbahnstraße erlaubterweise in entgegengesetzter Richtung befahren, sollten ebenfalls besonders vorsichtig sein und gegebenenfalls durch Klingeln auf sich aufmerksam machen – denn nicht jeder andere Verkehrsteilnehmer rechnet mit Fahrrädern, die die Straße entgegen der Pfeilrichtung befahren.

Bußgeld bei Nicht­be­ach­tung der Fahrtrichtung

Fehlt das Zusatzschild, dürfen Sie die Einbahnstraße mit dem Fahrrad nur in der vorgegebenen Richtung befahren. Andernfalls droht ein Bußgeld von 20 Euro. Dieses kann sich erhöhen, wenn es dabei zu einer Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einer Sachbeschädigung kommt. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie also immer überprüfen, ob die jeweilige Einbahnstraße in beiden Richtungen für Fahrradfahrer freigegeben ist.

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