27. Februar 2015, 11:41 Uhr
Jeder muss helfen Erste Hilfe – zupacken statt wegschauen
Jeder wünscht sich, dass ihm im Notfall geholfen wird. Viele schrecken jedoch davor zurück, bei Verletzten Erste Hilfe zu leisten – meist aus Angst, etwas falsch zu machen. Doch wie sieht es tatsächlich aus mit der Rechtssicherheit für die Ersthelfer?
Allgemein lässt sich sagen: Die Angst, einen Schaden anzurichten und sich somit strafbar zu machen, ist nicht nur unbegründet, sondern kann auch gefährlich werden.
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Unterlassene Hilfeleistung ist unter Strafe gestellt, weil sie im schlimmsten Fall die Überlebenschancen eines Verletzten verringert. Darüber hinaus macht sich jeder strafbar, der einem Verletzten nicht hilft. Derjenige aber, der nach bestem Wissen und Gewissen Erste Hilfe leistet, hat auch bei falschen Maßnahmen nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Andreas Lubitz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht von der Kanzlei Bernzen Sonntag Rechtsanwälte, sagt: „In der Regel geht es bei der Ersten Hilfe um die Minuten bis zum Eintreffen der Rettungskräfte. Zu den ersten Maßnahmen gehören zum Beispiel die Absicherung des Unfallortes und das Trösten von Unfallopfern.“
Erste Hilfe: Wer nicht hilft, macht sich strafbar
Wer als Beteiligter oder Zeuge eines Unfalls nicht hilft, obwohl er dazu in der Lage wäre, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe belangt werden. Die allgemeine Pflicht zur Leistung von Erster Hilfe ergibt sich aus § 323c des Strafgesetzbuches (StGB). Sie gilt unter anderem bei Verkehrsunfällen, spontan einsetzenden Schmerzen bei einer bereits bestehenden Krankheit, plötzlicher Verschlimmerung einer Krankheit und bei Personen mit Selbstmordabsichten.
Ausnahmen dieser Pflicht bestehen lediglich in Fällen der Unzumutbarkeit. Sie liegt zum Beispiel vor, wenn einem Ertrinkenden geholfen werden muss, der potenzielle Helfer jedoch nicht schwimmen kann.
Rechtliche Konsequenzen nur bei fahrlässigem Vorgehen
Ersthelfer werden vom Gesetzesgeber geschützt. Wer also Erste Hilfe nach bestem Wissen und Gewissen durchführt, hat weder strafrechtliche noch zivilrechtliche Folgen zu befürchten. Strafrechtliche Konsequenzen können nur dann drohen, wenn vorsätzlich zusätzliche Verletzungen zugefügt werden oder grob fahrlässig gehandelt wird.
Grob fahrlässig handelt, wer es als Ersthelfer unterlässt, die Unfallstelle auf einer dicht befahrenen Straße abzusichern. Denn so werden andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr gebracht. Ein häufig gemachter Fehler bei der Absicherung einer Unfallstelle ist ein zu geringer Mindestabstand des Warndreiecks. Er sollte im Stadtverkehr mindestens 50 Meter betragen. Bei schnellem Verkehr, etwa auf einer Landstraße, müssen es mindestens 100 Meter sein, auf der Autobahn sogar mindestens 200 Meter.
Von vorsätzlichem Handeln spricht der Jurist dagegen, wenn der Helfer dem Verletzten eine weitere Verletzung zufügt, ohne hierfür einen nachvollziehbaren Grund liefern zu können.
Wichtig: Ist ein Unfallopfer ansprechbar, muss dieses vor der Anwendung von Maßnahmen einwilligen. Entstehen dem Ersthelfer bei seinem Einsatz selbst Schäden, kann er wiederum einen Schadensersatzanspruch geltend machen.
Erste Hilfe: die richtigen Verhaltensmaßnahmen
Grundsätzlich gibt es verschiedene Verhaltensweisen, die beachtet werden sollten. Im Notfall sollten Sie sich zunächst ein genaues Bild von der Situation machen und die Betroffenen beruhigen. Sind Anzahl der Verletzten und ihre Verletzungen bekannt, sollte umgehend der Rettungsdienst gerufen werden. Dabei ist auf die vier W-Fragen zu achten:
- Wo ist der Unfall?
- Was ist genau geschehen?
- Wie viele Menschen sind zu versorgen?
- Welche Verletzungen liegen vor?
Immer wieder kommt es vor, dass sich Menschen in derartigen Situationen passiv verhalten. Machen Sie den ersten Schritt und binden Sie die umstehenden Personen mit ein. Dabei sollten Sie immer auf Ihre eigene Sicherheit achten, denn Erste Hilfe ist nur dann sinnvoll und zielführend, wenn Sie bei der Versorgung der Verletzten nicht selbst Schaden erleiden.
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