28. April 2017, 8:40 Uhr
Ordnungsgemäße Buchführung Fahrtenbuchauflage: Das bedeutet sie für Fahrer
Eine Fahrtenbuchauflage kann in einem Bußgeldverfahren verordnet werden. Wenn etwa nach einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr kein Fahrer zu ermitteln ist, muss der Halter des Wagens unter Umständen künftig ein Fahrzeugbuch führen.
Sie wollen Einspruch gegen ein Bußgeldverfahren einreichen? >>
Was ist eine Fahrtenbuchauflage?
In Deutschland gilt bei Vergehen im Straßenverkehr die sogenannte Fahrerhaftung. Lässt sich aber die verantwortliche Person am Lenkrad nicht identifizieren, ist der Fahrzeughalter in der Pflicht. Eine mögliche Konsequenz für ihn: Er muss ein Fahrzeugbuch führen. Das kann ihm beispielsweise die zuständige Verwaltungsbehörde dann verordnen, wenn er einen Bußgeldbescheid bekommt, aber keine Angaben über den Fahrer herausgeben will. Wer ein Fahrzeugbuch führen muss, hat darin gemäß Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) wichtige Daten einzutragen – und zwar für jede Fahrt mit einem oder allen auf den Halter zugelassenen Fahrzeugen. Das Buch ist mit Kosten verbunden. So zieht allein schon die Anordnung, dieses zu führen, ein Bußgeld nach sich. Dieses muss auch gezahlt werden, wenn jemand seiner Verpflichtung dazu nicht oder unkorrekt nachkommt.
Die Dauer der Auflage wird von der Behörde festgelegt. Sowohl die Schwere des Verstoßes als auch das Verhalten des Halters bei der Ermittlung des Täters fließen in die Entscheidung mit ein. Die Fahrtenbuchauflage ist auf etwa sechs Monate befristet, kann aber – etwa bei einem Rotlichtverstoß – auf 24 Monate erhöht werden.
Fahrtenbuch führen: So geht’s
Die StVZO gibt Aufschluss darüber, wie Fahrzeughalter ein Fahrzeugbuch führen müssen. Gemäß § 31a Fahrtenbuch muss der Halter für jede einzelne Fahrt mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug oder den auf ihn zugelassenen Fahrzeugen mehrere Eintragungen händisch vornehmen. Vor Fahrtbeginn werden vom Fahrzeughalter oder vom von Halter Beauftragten (der jeweilige Fahrer) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns eingetragen. Nach der Fahrt muss wiederum deren Ende unverzüglich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift festgehalten werden.
Der Fahrzeughalter muss das Fahrtenbuch jederzeit auf Verlangen an einem festgelegten Ort zur Prüfung aushändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, in der es geführt wurde, aufbewahren.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.