Freie Fahrt vor Rettungswache: Behörde muss reagieren. Ein Rettungswagen während der Fahrt. thomaslerchphoto, Fotolia

21. Februar 2017, 15:34 Uhr

Gerichtsurteil Freie Fahrt vor Ret­tungs­wa­che: Behörde muss reagieren

Rettungsfahrzeuge müssen die Rettungswache ungehindert verlassen können, wenn es bei einem Einsatz um jede Sekunde geht. Ist dies aufgrund der Verkehrssituation nicht möglich, kann der Rettungsdienst laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin verlangen, dass die Straßenverkehrsbehörde reagiert. Um für freie Fahrt zu sorgen, sind Maßnahmen wie Halteverbote, Parkverbote oder auch die Einrichtung einer Einbahnstraße denkbar.

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Geklagt hatte eine Hilfsorganisation, die in Berlin-Friedenau eine Rettungswache betreibt. An der angrenzenden Straße, die in beiden Richtungen befahren werden darf, ist derzeit beidseitiges Parken erlaubt. Immer wieder müssen die Retter jedoch nach Angaben der Hilfsorganisation bei Notfalleinsätzen an der Ausfahrt warten, weil die parkenden Autos im Weg stehen oder dafür sorgen, dass starker Gegenverkehr herrscht. Das zuständige Bezirksamt hatte es abgelehnt, an entsprechender Stelle ein Halteverbot, ein Parkverbot oder eine Einbahnstraße einzurichten. Die Behörde bezeichnete die Verkehrsbehinderungen als unwesentlich.

Advocard-VerkehrsrechtsschutzDas Verwaltungsgericht Berlin beurteilte die Situation jedoch anders (AZ 11 K 339.16). Das Gericht betonte, dass es bei einem Notfalleinsatz entscheidend darauf ankomme, dass die Retter schnellstmöglich vor Ort seien, zum Beispiel bei lebensbedrohlichen Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Schlaganfällen. Auch vor dem Hintergrund, dass in Berlin zwischen Alarmierung und Eintreffen bei der hilfebedürftigen Person nur acht Minuten liegen dürften, komme es auf jede Minute an, so die Richter.

Das Gericht entschied daher, dass die zuständige Behörde verpflichtet sei, mit geeigneten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen auf die Situation vor der Rettungswache zu reagieren, damit die Rettungsfahrzeuge möglichst freie Fahrt haben. Die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen das konkret sind – ob also ein Halteverbot oder Parkverbot, die Einrichtung einer Einbahnstraße oder eine andere Maßnahme am besten geeignet ist –, liegt bei der Behörde.

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