29. März 2016, 10:06 Uhr
Probezeit Führerschein auf Probe: Besondere Regeln für Fahranfänger
Der Führerschein auf Probe wird nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) seit 1986 erteilt, um das Risiko von Verkehrsunfällen durch Fahranfänger zu verringern. Lesen Sie, was in der Probezeit zu beachten ist.
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Die Regeln beim Führerschein auf Probe
Die Probezeit für Fahranfänger dauert zwei Jahre, sofern es in diesem Zeitraum nicht zu schwereren Verkehrsverstößen kommt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden laut § 34 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in zwei Kategorien unterteilt, nämlich in A- und B-Verstöße. In der Gruppe A werden schwerwiegende Verstöße zusammengefasst, zum Beispiel Fahren ohne Fahrerlaubnis oder das Überfahren einer roten Ampel. Zur Gruppe B gehören weniger schwerwiegende Verstöße wie das Fahren mit abgefahrenen Reifen oder die Benutzung eines Handys am Steuer.
Wenn Fahranfänger einen B-Verstoß begehen, drohen zunächst keine Auswirkungen auf den Führerschein. Bei einem A-Verstoß wird allerdings die Probezeit sofort um zwei Jahre verlängert und der Fahranfänger muss an einem Aufbauseminar teilnehmen. Zwei B-Verstöße sind einem A-Verstoß gleichwertig und haben dieselben Konsequenzen. Auch für einen Verkehrsverstoß, für den ein Bußgeld von mehr als 60 Euro verhängt wird, wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert, ein Aufbauseminar ist dann aber noch nicht erforderlich.
Fahranfänger: Wann ist der Führerschein in Gefahr?
Wenn es in der Probezeitverlängerung erneut zu einem A-Verstoß oder aber zu zwei B-Verstößen kommt, erfolgt eine Verwarnung und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung wird empfohlen. Diese ist allerdings nicht verpflichtend. Kommt es aber danach noch einmal zu einem A-Verstoß oder aber zu zwei B-Verstößen, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Das geschieht in der Regel für drei Monate. Der Führerschein wird auch dann entzogen, wenn der Fahranfänger nicht an dem angeordneten Aufbauseminar teilnimmt. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und kann nur in Ausnahmefällen verlängert werden.
Null-Promille-Grenze in der Probezeit
Eine besondere Regelung gilt beim Thema Alkohol am Steuer: Für Fahranfänger gilt eine Null-Promille-Grenze. Wer dennoch alkoholisiert fährt, muss 250 Euro zahlen und erhält mindestens einen Punkt in Flensburg. Zusätzlich wird der Besuch eines Aufbauseminars angeordnet und die Probezeit wird verlängert. Die Null-Promille-Grenze gilt für alle Fahrer unter 21 Jahren, also häufig auch über die Dauer der Probezeit hinaus.
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