Gebrauchtwagenkauf: Deine Rechte als Käufer © istock.com/skynesher

9. März 2022, 10:30 Uhr

So geht’s richtig Gebraucht­wa­gen­kauf: Deine Rechte als Käufer

Für dich muss es nicht zwingend ein Neuwagen sein, du möchtest lieber ein gebrauchtes Auto kaufen? Das macht die Anschaffung auf jeden Fall weniger kostspielig. Aber fährst du damit auch auf lange Sicht günstiger? Was ist, wenn der Wagen sein Geld nicht wert ist oder nach dem Kauf Mängel auftreten? Hier erfährst du, worüber der Verkäufer dich informieren muss, wie es mit deinem Gewährleistungsanspruch aussieht und was eine Garantie zusätzlich leisten kann.

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Gebraucht­wa­gen-Check: Diese Infos sind wichtig für Käufer

Beim Gebrauchtwagenkauf solltest du dich nicht vom günstigen Preis oder der neuen Lackierung blenden lassen. Achte vor dem Kauf auf die Details – beim Fahrzeug und bei der Probefahrt. Du bist technischer Laie und fürchtest, dass dir eine Rostlaube aufgeschwatzt wird? Nimm zur Besichtigung des Wagens jemanden mit, der sich gut auskennt und mögliche Mängel entdecken kann. 

Welche Preisspanne für ein bestimmtes Modell und Baujahr üblich ist, zeigt dir eine Suche in den großen Online-Autobörsen. Wird ein Auto deutlich günstiger angeboten, solltest du misstrauisch werden.

Der Verkäufer – egal, ob privat oder gewerblich – ist verpflichtet, dir über die Eigenschaften des Wagens auf Nachfrage genau Auskunft zu geben. Gibt es am Fahrzeug Unfallschäden, muss der Verkäufer von sich aus darüber informieren. Tut er dies wider besseres Wissen nicht, besteht eine arglistige Täuschung und du kannst nachträglich vom Kaufvertrag zurücktreten.

Gewähr­leis­tung beim Gebraucht­wa­gen­kauf von privat

Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung für den Gebrauchtwagen im Kaufvertrag ausschließen. Dort findet sich dann zum Beispiel der Satz: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.” beziehungsweise „... jeglicher Sachmängelhaftung.”

Das ist zulässig – sofern der Verkäufer dir nicht wissentlich Mängel verschwiegen oder falsche Angaben gemacht hat, etwa zum Kilometerstand. In solchen Fällen hast du ab Kauf trotzdem zwei Jahre lang ein Gewährleistungsrecht. Der Verkäufer muss auftretende Mängel auf eigene Kosten beheben lassen. Bei erheblichen Mängeln kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten.

„Gekauft wie gesehen” – was bedeutet diese Klausel im Vertrag für deine Rechte als Gebrauchtwagenkäufer? Das erfährst du in diesem Streitlotse-Ratgeber. >>

Mann händigt Frau einen Autoschlüssel aus.
© Fotolia/kalcutta

Gewähr­leis­tung beim Gebraucht­wa­gen­kauf vom Autohändler

Gewerbliche Händler sind grundsätzlich zu einer Gewährleistung verpflichtet. Zeigen sich bereits kurz nach dem Kauf Mängel am Auto, hast du als Kunde Anspruch auf

  • Nach­bes­se­rung: Du kannst vom Händler im Sinne der Nach­er­fül­lung zunächst eine kos­ten­lo­se Reparatur verlangen.
  • oder Kauf­preis­min­de­rung: Weigert sich der Händler, den Wagen zu repa­rie­ren, kannst du den Kaufpreis mindern. Dabei solltest du dich von einem Sach­ver­stän­di­gen oder einem Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht beraten lassen.
  • oder Rücktritt vom Kauf­ver­trag, wenn die Mängel erheblich sind und innerhalb einer von dir gesetzten Frist keine Reparatur oder sonstiges Ent­ge­gen­kom­men erfolgt ist.

Die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Übergabe. Eine Verkürzung dieser Frist auf ein Jahr erfordert gemäß § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Einverständniserklärung des Käufers. Ebenso muss diese explizit im Kaufvertrag erwähnt werden und vor Unterzeichnung des Kaufvertrags schriftlich vom Käufer bestätigt werden. Der Verkäufer darf diese Frist also nur verkürzen, wenn der Käufer darüber in Kenntnis gesetzt wurde und sein Einverständnis gegeben hat.

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Welche Rechte haben Käufer, wenn Mängel am Auto erst später auftreten?

Gemäß den 2022 vorgenommenen Änderungen im Kaufrecht hast du im Mangelfall 12 Monate lang Zeit, Mängelbehebung zu fordern, ohne beweisen zu müssen, dass du den Mangel nicht selbst verursacht hast (§ 477 BGB). Vorher lag diese Frist bei 6 Monaten. Nach Ablauf des ersten Jahres nach Kauf musst du als neuer Besitzer aber beweisen, dass der Mangel schon vor dem Kauf bestand. Dabei kann ein Kfz-Sachverständiger helfen.

Wichtig zu wissen: Laut neuem Kaufrecht kannst du nicht nur subjektive Mängel, sondern auch objektive Mängel geltend machen. Subjektive Mängel sind beispielsweise Unfallschäden, die dir der Anbieter beim Kauf verschwiegen hat. Objektive Mängel umfassen alle Mängel, die vergleichbare Wagen in der Regel nicht aufweisen. Sollten dir nach dem Kauf derartige Probleme auffallen, kannst du diese Defekte ebenso beim Verkäufer beanstanden.

Der Wagen muss also beim Kauf subjektiv und objektiv einwandfrei sein. Ist er das nicht, sollten die entsprechenden Mängel im Kaufvertrag festgehalten werden.

Techniker kontrolliert den Motor eines Autos.
© istock.com/Tatomm

Die Frage, ob ein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt oder nicht, war schon häufig Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Gebrauchtwagenkäufern und -verkäufern. Im Fall eines klemmenden Kupplungspedals musste 2016 beispielsweise der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Das Urteil: Der Verkäufer muss nachbessern, auch wenn das Pedal nur gelegentlich klemmt. Es handele sich um einen sicherheitsrelevanten Mangel und das Unfallrisiko sei hoch, so die Richter (AZ VIII ZR 240/15).

Digitale Elemente: Fehlende Updates sind Mangel

Seit 2022 gilt: Auch unterbliebene oder fehlerhafte Updates bei digitalen Elementen eines Gebrauchtwagens sind als Mangel kenntlich zu machen. Besitzt dein neuer Wagen beispielsweise ein verbautes Navigationsgerät, muss der Verkäufer vor Verkauf sicherstellen, dass es technisch auf dem neuesten Stand ist.

Sind Updates vor Verkauf nicht vorgenommen worden, muss dich der Anbieter des Wagens vor Unterzeichnung des Kaufvertrags darauf hinweisen. Auch sind diese im Vertrag als Mangel festzuhalten.

Garantie beim Gebraucht­wa­gen­kauf: Diese Mög­lich­kei­ten gibt es

Eine Garantie müssen weder private noch gewerbliche Gebrauchtwagenverkäufer geben, denn die ist stets eine freiwillige Leistung.

Autohäuser bieten für Gebrauchtwagen häufig eine Garantie gegen Aufpreis an. Sie sichern damit bestimmte Leistungen zu für den Fall, dass das Auto innerhalb eines bestimmten Zeitraums reparaturbedürftig wird. Dein Vorteil als Kunde: Du bist auf der sicheren Seite und ab dem ersten Jahr nach Kauf nicht sofort in der Beweispflicht. Je nach Garantiebedingungen und Kaufpreis des Autos solltest du überlegen, ob das für dich infrage kommt.

Ist der Wagen erst wenige Jahre alt, profitierst du eventuell noch von einer fahrzeuggebundenen Neuwagengarantie. Dafür müssen in der Regel bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, zum Beispiel Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsintervalle.

FAZIT
  • Beim Gebraucht­wa­gen­kauf von privat darf der Verkäufer die Gewähr­leis­tung aus­schlie­ßen, sofern er nicht wis­sent­lich falsche Angaben zum Zustand des Wagens macht.
  • Beim Gebraucht­wa­gen­kauf vom Händler hat der Käufer grund­sätz­lich zwei Jahre lang einen Gewährleistungsanspruch.
  • Tritt mehr als 12 Monate nach Kauf ein Mangel auf, muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vor­ge­le­gen hat – sonst hat er keinen Anspruch auf Gewährleistung.
  • Der Wagen muss beim Kauf subjektiv und objektiv man­gel­frei sein. Vor­han­de­ne sub­jek­ti­ve und objektive Mängel müssen im Kauf­ver­trag fest­ge­hal­ten werden.
  • Eine Garantie wird stets frei­wil­lig ver­ein­bart und kann dem Käufer eine zusätz­li­che Absi­che­rung bieten.
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