Rasante Szene aus dem Straßenverkehr © iStock.com/baona

11. Mai 2021, 18:28 Uhr

Achtung, das wird teuer Illegale Auto­rennen: Wann schnelles Fahren zur Straftat wird

Ein illegales Autorennen ist eine Straftat, denn es gefährdet nicht nur die Fahrer selbst, sondern auch das Leben Unbeteiligter. Wer daran teilnimmt, riskiert eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit. Wo liegen die Grenzen – insbesondere für Fahrer, die wegen “Rennen gegen sich selbst” belangt werden?

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Illegale Stra­ßen­ren­nen: Das sagt das Straf­ge­setz­buch (StGB)

Seit 2017 erfasst § 315d Strafgesetzbuch (StGB) “verbotene Kraftfahrzeugrennen” als Straftat. Zuvor galten sie lediglich als Ordnungswidrigkeit. Hintergrund für die Änderung waren mehrere schwere Unfälle durch illegale Straßenrennen, bei denen zum Teil auch Unbeteiligte zu Tode kamen.Alle Informationen zur Verkehrsrechtsschutzversicherung von ADVOCARD

Ein illegales Straßenrennen unter mehreren Fahrern ist gekennzeichnet durch Wettbewerb und das Ziel, möglichst hohe Geschwindigkeiten zu erreichen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie lang die Strecke ist. Unerheblich ist auch, ob sich die Fahrer vorher ausdrücklich dazu verabredet oder sich spontan ein Rennen geliefert haben.

Es ist gemäß StGB strafbar, an einem illegalen Straßenrennen teilzunehmen. Aber auch die bloße Ausrichtung eines solchen Rennens ist strafbar – der Verantwortliche muss dafür also nicht aktiv mitgefahren sein. Außerdem können auch rücksichtslose allein rasende Fahrer bestraft werden, wenn es ihnen offensichtlich in erster Linie um eine möglichst hohe Geschwindigkeit ging. Mehr dazu im letzten Absatz.

Welche Strafen drohen für illegale Autorennen?

Für die Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen oder die Ausrichtung eines solchen sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren möglich. Auch der Versuch ist bereits strafbar.

Die mögliche Freiheitsstrafe kann sich auf bis zu fünf Jahre erhöhen, wenn durch das Rennen Menschen gefährdet oder verletzt werden oder wenn eine “fremde Sache von bedeutendem Wert” – also etwa ein parkendes Auto – beschädigt wird. Bis zu zehn Jahre Haft drohen, wenn durch das illegale Rennen ein Mensch getötet oder gesundheitlich schwer geschädigt wird.

Entsprechend können jeweils gemäß § 315d Absatz 1 Satz 3 auch einzelne Raser bestraft werden. Zusätzlich zu Geld- oder Freiheitsstrafen können Nebenstrafen wie etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt werden. Beteiligte Fahrzeuge können gemäß § 74 StGB unter Umständen als Tatmittel eingezogen werden.

In besonders schweren Fällen – wenn etwa ein Fahrer den Tod anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen hat – kann auch eine Verurteilung wegen Mordes erfolgen. Das bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) 2020 (AZ 4 StR 482/19).

Tachoanzeige eines Fahrzeugs

©istock.com/peterschreiber.media

Nur zu schnell gefahren – oder illegales Rennen gegen sich selbst?

Sind zwei oder mehr Fahrer in einem illegalen Straßenrennen beteiligt, dann ist die Sachlage häufig eindeutig: Wo Wettbewerb stattfand, da gab es auch ein Rennen. § 315d StGB erfasst aber auch ausdrücklich Fälle, in denen ein einzelner Fahrer sich “mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen”.

Das heißt: Strafbar kann es auch sein, unter Vernachlässigung der Verkehrsregeln quasi ein illegales Straßenrennen mit sich selbst zu fahren. Hier ist es oft schwierig, die (straf-)rechtliche Trennlinie zu ziehen: Fuhr derjenige einfach zu schnell, oder lief vor seinem inneren Auge womöglich ein Autorennen-Thriller mit ihm selbst in der Hauptrolle ab? Die einzelnen Merkmale und Beweggründe sind oft nicht eindeutig festzustellen.

Mehrere Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein einzelner Raser im Sinne von § 315d StGB belangt werden kann: Er muss gleichzeitig

  • zu schnell gefahren sein in der Absicht, eine höchst­mög­li­che Geschwin­dig­keit zu erreichen,
  • und sich dabei verkehrswidrig
  • und rück­sichts­los verhalten haben.

Der BGH bestätigte in diesem Sinne im Februar 2021 das vorinstanzliche Urteil gegen einen jungen Mann (AZ 4 StR 225/20). Dieser hatte bei einer Fahrt durch die Stuttgarter Innenstadt die PS-Grenzen seines Autos ausgereizt und war aufgrund seiner rücksichtslosen Fahrweise mit einem unbeteiligten Wagen kollidiert. Dessen zwei Insassen wurden dadurch tödlich verletzt.

Anders war die Situation zum Beispiel in einem 2019 vor dem Kammergericht Berlin verhandelten Fall (AZ 161 Ss 134/19): Ein Essenslieferant, der auf einer Lieferfahrt durch Berlin zu schnell unterwegs gewesen war und dabei diverse Verkehrsregeln missachtet hatte, war in erster Instanz nach § 315d StGB verurteilt worden. Das Kammergericht erkannte jedoch kein gleichzeitig verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten und hob das erstinstanzliche Urteil auf.

Grundsätzlich gilt: Jeder Verkehrsteilnehmer ist zur Rücksicht verpflichtet – daran erinnert § 1 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO): “Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.”

Geschwindigkeitsüberschreitungen werden zudem nach dem 2021 überarbeiteten Bußgeldkatalog mit deutlich höheren Bußgeldern belegt als zuvor.

Alles zum Thema Bußgeldbescheid liest du auf unserer Themenseite.

Fazit
  • Illegale Stra­ßen­ren­nen sind eine Straftat und werden mit Geld- oder Frei­heits­stra­fen geahndet.
  • Strafbar ist es, an solchen Rennen teil­zu­neh­men oder sie zu organisieren.
  • Auch einzelne auf­fäl­li­ge Fahrer können ent­spre­chend belangt werden. Hier ist es aller­dings oft schwierig, die Grenze zwischen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung und illegalem Rasen zu ziehen.
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