22. Februar 2017, 8:46 Uhr
Im Karneval unterwegs Maskiert Auto fahren: Greift das Vermummungsverbot?
Vor allem zur Karnevalszeit kommt diese Frage auf: Darf man eigentlich kostümiert und maskiert Auto fahren, oder droht dann Ärger mit der Polizei oder anderen Behörden? Muss man am Steuer zu erkennen sein und verstößt man andernfalls gegen das Vermummungsverbot? Hier lesen Sie mehr zum Thema, das auch die Verkehrssicherheit und den Versicherungsschutz betrifft.
Ärger im Straßenverkehr? Ein Rechtsschutz sichert Sie ab. >>
Gilt ein Vermummungsverbot im Straßenverkehr?
Das in § 17a Absatz 2 Versammlungsgesetz (VersG) geregelte Vermummungsverbot bezieht sich auf öffentliche Veranstaltungen, etwa Demonstrationen, bei denen es für die Polizei wichtig sein kann, die Identität einzelner Teilnehmer festzustellen. Auf den Straßenverkehr ist das Vermummungsverbot nicht in derselben Form anwendbar. Sie dürfen also grundsätzlich verkleidet oder maskiert Auto fahren. Bei einer Allgemeinen Verkehrskontrolle dürfen die Beamten allerdings verlangen, dass Sie die Maske kurz abnehmen, damit Ihre Identität festgestellt werden kann.
Fahrer muss freie Sicht haben – auch mit Maske
§ 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmt, dass Fahrer dafür sorgen müssen, dass ihre Sicht, ihr Gehör und ihre Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt werden. Dies bezieht sich nicht ausdrücklich auf die eigene Bekleidung. Dennoch kann Ihnen bei größeren Masken oder Ganzkörperkostümen, die Sie beim Fahren behindern, zumindest ein Verstoß gegen § 1 Absatz 2 StVO vorgeworfen werden: Demnach müssen Sie sich im Straßenverkehr stets so verhalten, "dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird." Bei einem Unfall müssen Sie unter Umständen also mit einem zusätzlichen Bußgeld rechnen, wenn Sie maskiert Auto gefahren sind. Auch im Interesse Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie am Steuer nur Kostüme tragen, die Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit nicht einschränken.
Maskiert Auto fahren: Weitere Risiken
Daran schließt unmittelbar die Frage an, wie es mit dem Versicherungsschutz steht, wenn Sie maskiert Auto fahren und aufgrund eingeschränkter Sicht einen Unfall verursachen. Die Kfz-Versicherung kann Ihnen in einem solchen Fall grobe Fahrlässigkeit unterstellen und möglicherweise die Zahlung verweigern. Eine Maske schützt Sie auch nicht, wenn Sie geblitzt werden: Sie können sich dann zwar darauf berufen, nicht selbst gefahren zu sein. Dafür riskieren Sie aber, dass die zuständige Behörde gemäß § 31a Absatz 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit einer Fahrtenbuchauflage reagiert.
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