29. Mai 2018, 12:56 Uhr
Auto abgeschleppt Mobiles Halteverbot: Vorlaufzeit von drei Tagen nötig
Gut erholt aus dem Urlaub zurück und das vor der Haustür geparkte Auto ist weg! Ein mobiles Halteverbot verwandelte einen vorher rechtmäßigen Parkplatz während des Urlaubs in einen verbotenen – die Halterin wurde für das Abschleppen zur Kasse gebeten und wehrte sich: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig gab ihr recht (AZ 3 C 25.16).
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Mobiles Halteverbot einen Tag später
Die Klägerin hatte am 19. August 2013 vor Urlaubsantritt ihr Auto vor dem Nachbarhaus geparkt. Am Vormittag des 20. August wurden zur Vorbereitung eines privaten Umzugs genau dort zwei mobile Halteverbotsschilder für den Zeitraum vom 23. bis zum 24. August, jeweils von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr, aufgestellt. Am Nachmittag des 23. August wurde das Auto im Auftrag der Stadt von einem Abschleppunternehmen abgeholt.
Um ihr Auto zurückzubekommen, musste die Frau 176,98 Euro bezahlen; die Stadt verlangte weitere 62 Euro Verwaltungsgebühr. Die Klägerin verlangte beide Beträge zurück.
BVerwG bestätigt längere Vorlaufzeiten
Erst das Bundesverwaltungsgericht urteilte zugunsten der Frau. Es argumentierte: Zwar sei das Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens im öffentlichen Parkraum immer beschränkt, auch wenn das Parken dort grundsätzlich unbefristet erlaubt gewesen sei; der Fahrzeughalter müsse daher für den Fall der Änderung der Verkehrslage Vorsorge treffen. Entscheidend für das Urteil sind aber die Vorlaufzeiten.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte schon 1996 entschieden, ein Auto könne am vierten Tag nach Aufstellung von Verkehrszeichen kostenpflichtig abgeschleppt werden. Sich darauf beziehend, hatten in der Vergangenheit die Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe der meisten Bundesländer einen Vorlauf von drei vollen Tagen als verhältnismäßig angesetzt, sodass ein Fahrzeug frühestens am vierten Tag auf Kosten des Halters abgeschleppt werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung jetzt.
Erforderlichkeit eines Halteverbots früh bekannt
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen als Vorinstanz hatte einen Vorlauf von 48 Stunden für ausreichend und verhältnismäßig erachtet, um den Straßenverkehrsbehörden bei Änderungen der Verkehrslage ausreichende Flexibilität zu gewähren. Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Es konnte nicht erkennen, dass die seit über zwanzig Jahren in anderen Bundesländern praktizierte Regelung zu Problemen geführt hätte. Die Notwendigkeit zur Einrichtung von Halteverbotszonen – etwas bei Bauarbeiten, Straßenfesten etc. – sei auch im großstädtischen Raum sehr viel früher bekannt. Müssten die Fahrzeughalter mindestens alle 48 Stunden nach ihrem Auto schauen, würden sie unangemessen belastet; drei volle Tage seien angemessen.
Im vorliegenden Fall wurde die Halteverbotszone 72 Stunden, aber nicht drei volle Tage vorher ausgewiesen. Wäre das Auto am erst am 24. August abgeschleppt worden, hätte die Klägerin zahlen müssen.
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