26. März 2015, 9:58 Uhr
BGH-Urteil Neuwagen kaufen: Autohersteller haftet bei Mängeln
Gute Nachrichten aus Karlsruhe für alle, die einen Neuwagen kaufen möchten. Sollten im Nachhinein Mängel an dem erworbenen Fahrzeug festgestellt werden, kann der Käufer den Kaufpreis abzüglich der Nutzungsentschädigung bedingungslos vom Autohersteller zurückverlangen. Das bestimmte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (AZ VIII ZR 38/14).
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Im strittigen Fall ging es um den Käufer eines BMW: 2009 wollte dieser den erstandenen Neuwagen wegen verschiedener technischer Mängel an den Händler zurückgeben. Der Autohersteller beseitigte in der Folge einige der Fehler – den Kaufvertrag wollte der Verkäufer jedoch nicht rückgängig machen. Drei Jahre später kam es aus unbekannter Ursache zu einem Brand. Das Fahrzeug war kaskoversichert, der Kläger hatte bisher jedoch keine Leistungen aus der Versicherung erhalten und die Ansprüche gegenüber dem Autohändler erklärt. Der Versicherer des Kunden verweigerte dies jedoch.
Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Karlsruhe, entschied in einem Urteil, dass dem Kläger aufgrund der Mängel ungefähr 38.000 Euro zuständen – der Kaufpreis abzüglich einer Summe für die dreijährige Nutzung des Fahrzeugs. Die Auszahlung der finanziellen Entschädigung knüpfte das Gericht an die Bedingung, dass der Käufer die Ansprüche, die er an seine Kaskoversicherung wegen des Brandes hatte, dafür an den Autohersteller abtritt. Die Versicherung des Klägers zeigte sich mit dieser Bedingung nicht einverstanden. Zudem müssen die genauen Versicherungsansprüche einem Bericht von "shz.de"/"dpa" zufolge noch geklärt werden.
Kaufpreis muss bedingungslos an Kunden zurückgezahlt werden
Der BGH kippte das Urteil des Oberlandesgerichts. Die Richter befassten sich mit der Frage, ob der Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises davon abhängig machen kann, dass ihm der Käufer einen noch ungeklärten Anspruch gegen seine Kaskoversicherung abtritt. In einer Pressemitteilung des BGH heißt es dazu: Der Autohändler könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Versicherungsanspruch ihm bisher nicht wirksam abgetreten worden ist – denn der klagende Käufer habe bislang noch nichts erlangt, was er herausgeben könnte. Der Kaufpreis muss bedingungslos an den Kläger zurückgezahlt werden.
"Es kann ja nicht sein, dass der Käufer bis zum Sankt Nimmerleinstag auf sein Geld warten muss, nur weil die Versicherung die Abtretung der Ansprüche nicht genehmigen will", gab die Vorsitzende BGH-Richterin Karin Milger zu bedenken.
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