10. Juli 2017, 10:50 Uhr
Nicht in engen Straßen Parken gegenüber einer Einfahrt: Was ist zu beachten?
Beim Parken gegenüber einer Einfahrt müssen Sie darauf achten, wie breit die Fahrbahn ist und ob Anwohner die Grundstückseinfahrt problemlos verlassen können. "Schmal" ist dabei ein rechtlich ungenauer Begriff und "problemlos" bedeutet nicht, dass die Ein- und Ausfahrt in einem Zug möglich sein muss.
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Parken gegenüber Ausfahrt: Was gilt als schmale Fahrbahn?
Laut § 12 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist bei einer schmalen Fahrbahn das Parken gegenüber einer Ausfahrt unzulässig. Wenn Sie Ihr Auto gegenüber einer Grundstückseinfahrt parken, muss gewährleistet sein, dass Fahrzeuge mit herkömmlicher Breite die Engstelle problemlos durchfahren kann. Als Faustregel gilt, dass ein Mindestabstand von drei Metern zwischen parkendem Fahrzeug und Ausfahrt eingehalten werden muss.
Der Richtwert von drei Metern ergibt sich folgendermaßen: Die zulässige Höchstbreite eines Pkw beträgt 2,55 Meter. Um ein gefahrloses Befahren der Straße zu ermöglichen, muss ein Sicherheitsabstand von 25 Zentimetern auf beiden Seiten eingehalten werden. Daraus ergibt sich eine Breite von 3,05 Metern. In der Vergangenheit wurde dieser Wert bei entsprechenden Verfahren jedoch häufig auf drei Meter abgerundet.
Beim Parken gegenüber Einfahrt ist auch Grad der Behinderung entscheidend
Nicht allein die Fahrbahnbreite, auch der verursachte Grad der Behinderung für die Nutzer der Zufahrt entscheidet darüber, ob das Parken gegenüber einer Ausfahrt legitim ist. Das gegenüber der Ausfahrt geparkte Fahrzeug darf die Nutzbarkeit der Grundstückseinfahrt nicht einschränken.
Bei einer ohnehin angespannten Parksituation ist es den Anwohnern durchaus zuzumuten, zwei- bis dreimal rangieren zu müssen, um die Einfahrt verlassen zu können. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (AZ 5 S 1044/15). Es müsse einem durchschnittlich talentierten Fahrer möglich sein, diese Fahrmanöver auszuführen, so das Gericht. Ist allerdings kompliziertes Rangieren mit zentimetergenauen Lenkmanövern nötig, in die Auffahrt zu gelangen, liegt eine schwere Behinderung vor und das Parken gegenüber der Einfahrt ist verboten.
Einzelfallentscheidung, ob Parken gegenüber Grundstückseinfahrt erlaubt
Da der Begriff "schmal" in der StVO nicht klar definiert ist, muss letztlich im Einzelfall geklärt werden, ob die Fahrbahn an einer Grundstückseinfahrt als zu eng gilt, um das Parken gegenüber zu ermöglichen. Ähnlich verhält es sich mit dem Grad der Behinderung: Im Streitfall muss das Gericht die Interessen der Anwohner gegen die Interessen der Parkplatzsuchenden abwägen.
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