26. Mai 2016, 15:02 Uhr
Ankunftszeit korrekt angeben Parkscheibe einstellen: So geht's richtig
Einparken und die Parkscheibe einstellen – eigentlich ein simpler Vorgang. Dennoch wirft er bei Autofahrern oft Fragen auf. Was ist zum Beispiel, wenn die Ankunftszeit genau zwischen der vollen und der halben Stunde liegt? Und welche Alternativen bieten sich zum verbotenen Weiterdrehen der Parkscheibe?
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Parkscheibe einstellen – aber auf welche Ankunftszeit?
Wohl jeder Autofahrer hat so etwas schon erlebt: Sie kommen beispielsweise um 10.15 Uhr auf einem Parkplatz an und müssen nun Ihre Parkscheibe einstellen. Aber welche Ankunftszeit geben Sie an – 10 Uhr oder 10.30 Uhr? Richtig ist in diesem Fall 10.30 Uhr, denn der Zeiger muss gemäß § 13 Straßenverkehrsordnung (StVO) immer auf die halbe oder volle Stunde eingestellt werden, die der tatsächlichen Ankunftszeit folgt. Das bedeutet, dass Sie in einem günstigen Fall annähernd eine halbe Stunde über die Höchstparkdauer hinaus parken dürfen, ohne Probleme zu bekommen.
Wichtig ist dabei: Wenn Sie die Parkscheibe einstellen, muss der Zeiger genau auf einer vollen oder halben Stunde stehen. Ihn in den weißen Zwischenraum zu drehen, um etwa exakt die Ankunftszeit 10.15 Uhr anzuzeigen, ist nicht gestattet – bei einer Kontrolle droht ein Bußgeld. Außerdem muss die Parkscheibe natürlich von außen gut sichtbar sein.
Parkscheibe weiterdrehen: Nicht erlaubt!
Ihr Termin dauert länger und die Höchstparkdauer ist fast erreicht – da erscheint es verführerisch, die Parkscheibe einfach weiterzudrehen und damit die Ankunftszeit zu verändern. Das ist jedoch nicht erlaubt und wird geahndet wie das Parken ohne Parkscheibe. Bei Überziehung der Höchstparkdauer ab einer halben Stunde droht ein Bußgeld von 10 Euro. Ab einer Stunde beträgt das Bußgeld 15 Euro, ab zwei Stunden 20 Euro und ab drei Stunden 30 Euro. Erlaubt ist jedoch Folgendes: Sie parken aus, fahren mit dem Auto einmal um den Block und parken wieder ein. Dies gilt gemäß StVO als neuer Parkvorgang, sodass Sie dann auch eine neue Ankunftszeit einstellen dürfen.
Farbe und Größe: Wie darf die Parkuhr aussehen?
Laut § 13 StVO ist die Parkscheibe ein Verkehrszeichen. Wer auf Nummer sicher geht, verwendet eine genormte Parkscheibe in den Farben Blau und Weiß mit einer Breite von 11 Zentimetern und einer Höhe von 15 Zentimetern. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat beispielsweise entschieden, dass das Bußgeld gegen einen Autofahrer, der eine nur vier mal sechs Zentimeter große Parkscheibe verwendet hatte, rechtens war (AZ (2 Z) 53 Ss OWi 495/10 (238/10)). Auch elektronische und digitale Parkscheiben sind erlaubt, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sie dürfen zum Beispiel während des Parkens nicht weiterlaufen und nachträglich die Ankunftszeit verändern.
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