Wer die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen erheblich überschreitet, kann auch ohne eigenes Verschulden bei einem Unfall zur Haftung herangezogen werden anyaberkut, Fotolia

25. Mai 2018, 8:44 Uhr

Haftungsfrage nach Unfall Richt­ge­schwin­dig­keit: Mit­haf­tung bei Überschreitung

Ein Autofahrer kann auch ohne eigenes Verschulden an einem Unfall zur Haftung herangezogen werden, wenn er die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen erheblich überschreitet – so eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf (AZ I-1 U 44/17).

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Fahr­zeug­hal­ter verlangt nach Kollision Schadensersatz

Im vorliegenden Fall kam es zu einem Unfall auf der Autobahn, als eine Frau zum Überholen von der rechten auf die linke Fahrbahn wechselte: Sie kollidierte mit dem auf dem linken Fahrstreifen herannahenden Auto.

Ihr Mann als Fahrzeughalter verklagte den Unfallgegner auf Schadenersatz. Er argumentierte, seine Frau habe ordnungsmäßig den Blinker gesetzt und die Spur gewechselt. Der Überholvorgang sei bereits beendet gewesen, bevor es zu dem Unfall kam. Der Beklagte sah das anders: Für ihn erfolgte der Unfall als Folge des abrupten Spurwechsels. Nach eigener Aussage fuhr er zu diesem Zeitpunkt 150 km/h. Laut dem vorliegenden Gutachten eines Sachverständigen war er dagegen eher mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h unterwegs.

OLG sieht Mitschuld des Beklagten

Das Oberlandesgericht gab der Frau die überwiegende Schuld an den Unfall. Nach Auffassung des Gerichtes erfolgte der Spurwechsel nicht vorsichtig genug. Es sei ihre Verantwortung gewesen sicherzustellen, dass niemand gefährdet würde. Allerdings wies das Gericht dem Beklagten eine Mitschuld von 30 Prozent zu, weil er die geltende Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h erheblich überschritten habe.

Das Gericht begründete seine Sichtweise mit der Betriebsgefahr eines Autos: Jemand, der mit mehr als 130 km/h unterwegs sei, steigere die Gefahr, dass andere Verkehrsteilnehmer sich auf die Geschwindigkeit nicht einstellen könnten und die Geschwindigkeit falsch einschätzten. Insoweit müsse sich der Beklagte die Betriebsgefahr seines Autos mit 30 Prozent anrechnen lassen, auch wenn ihm keine direkte Schuld an dem Unfall zukommen.

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