30. September 2014, 10:01 Uhr
Was ist erlaubt? Segways: Wo dürfen Sie fahren und wo nicht?
Sie sind immer noch ein ungewohntes und ebenso faszinierendes Element im Stadtbild: Segways. Die einachsigen Elektrofahrzeuge erobern langsam aber sicher die deutschen Straßen und Fußgängerzonen. Dies führt leider auch zu Streit, denn viele empfinden die Fahrzeuge als störend und behindernd. Hier erfahren Sie, wo Sie mit Segways fahren dürfen und wo nicht.
Gemütlich Segway fahren – mit einem 360° Überblick. >>
Dürfen Segways auf Radwegen, Straßen und in der Fußgängerzone fahren?
Sie geben nicht selten Anlass zu Konflikten. Insbesondere in Fußgängerzonen oder auf Radwegen nehmen viele Verkehrsteilnehmer die Elektrofahrzeuge als störend wahr. Dabei gibt es genaue Regeln für Segways, die vom Gesetzgeber als sogenannte „Mobilitätshilfen“ eingestuft wurden. In der Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) ist geregelt, wo Segways fahren dürfen und wo nicht. Demnach müssen sich Fahrradfahrer etwa die Radwege, Radfahrstreifen und Schutzstreifen mit den Fahrzeugen teilen.
Sollten von diesen Wegen keine vorhanden sein, dürfen Sie mit einem Segway laut MoBHV auch auf die Straße ausweichen. Verboten sind hier jedoch Landes-, Bundes- und Kreisstraßen. Übrigens: Auch Bürgersteige sind tabu. Für die Fußgängerzone gilt, dass Fußgänger nach § 7 Abs. 5 der MobHV Vorrang haben. Sie sollten Ihre Geschwindigkeit den Fußgängern anpassen und darauf achten, dass Sie in der Fußgängerzone niemanden behindern.
Tipps zum Segway-Fahren
Während Sie in der Fußgängerzone auf Passanten achten sollten, ist auf Radwegen Rücksichtnahme auf Fahrradfahrer angesagt. Bieten Sie diesen am besten immer eine Möglichkeit, Sie zu überholen, damit es nicht zu Problemen kommt. Generell sollten Sie mit Segways stets rechts fahren und die Umgebung im Auge haben.
Wenn Sie andererseits als Fußgänger oder Fahrradfahrer ein Segway auf falschen Fährten ausmachen, weisen Sie den Fahrer oder die Fahrerin freundlich und sachlich auf das Fehlverhalten hin. Viele Segway-Nutzer sind sich nicht im Klaren über die noch recht junge Rechtslage.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.