6. November 2017, 10:38 Uhr
Fußgänger haben Vorrang Fußgängerzone: So verhalten Sie sich richtig
Dem Namen entsprechend haben in der Fußgängerzone Fußgänger Vorrang vor anderen Verkehrsteilnehmern. Kraftfahrzeuge dürfen einen solchen Fußgängerbereich überhaupt nur mit entsprechender Genehmigung befahren und auch Fahrer nicht-motorisierter Verkehrsmittel wie Fahrräder oder Inlineskates müssen besondere Rücksicht nehmen.
Verkehrs-Rechtsschutz auch für Fußgänger. >>
Grundregeln der Fußgängerzone
Fußgänger haben in der Fußgängerzone immer Vorrang, sodass andere Verkehrsteilnehmer auf sie Rücksicht nehmen müssen. Aus diesem Grund ist die Fortbewegung innerhalb dieses Bereiches nur in Schrittgeschwindigkeit zulässig. Das gilt nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Radfahrer und alle anderen Fortbewegungsmittel.
Fahrräder und Kraftfahrzeuge dürfen überhaupt nur dann in eine Fußgängerzone einfahren, wenn sie entweder über eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis verfügen oder eine Zusatzbeschilderung es ausdrücklich erlaubt – zum Beispiel durch den Hinweis "Lieferverkehr frei". Auch dann gilt der Grundsatz der besonderen Rücksichtnahme auf zu Fuß gehende Passanten.
Kraftfahrzeuge und Lieferverkehr
Oft befindet sich unter dem Fußgängerzone-Schild ein Hinweis mit Zeiten für den Lieferverkehr. Mit entsprechender Ausnahmegenehmigung dürfen Lieferanten also innerhalb dieser Zeiten in die Fußgängerzone fahren. Bei leicht verderblichen Waren können eventuell auch andere Anlieferzeiten geduldet werden. Alle anderen Lieferanten müssen sich strikt an die vorgeschriebenen Zeitfenster halten – auch wenn dadurch Umwege oder ein höherer Zeitaufwand entstehen, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden hat (AZ 5 S 1791/90).
Auch Anwohner brauchen eine Ausnahmegenehmigung, wenn sie die Fußgängerzone durchfahren wollen. Gesetzlich verbürgt ist nämlich nur das Recht auf die grundsätzliche Verbindung des Grundstücks mit dem Straßennetz – nicht eine besonders bequeme oder schnelle Anbindung. Auch das Parken und Halten ist nur in Ausnahmen gestattet.
Fahrrad, Segway und Co.
Fahrradfahrer müssen in der Fußgängerzone absteigen und ihr Rad schieben, sofern die Beschilderung nichts anderes besagt. Anders als Kraftfahrzeuge dürfen Fahrräder aber in Fußgängerzonen abgestellt werden. Inlineskates, Tretroller, Skateboards und Segways mit einer Geschwindigkeit von weniger als 20 km/h gelten als besondere Fortbewegungsmittel und nicht als Kraftfahrzeuge. Sie dürfen daher in der Fußgängerzone genutzt werden, es ist aber besondere Vorsicht geboten.
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