24. Januar 2020, 8:00 Uhr
Darf ich eigentlich? Wo darf man mit einem Schwerbehindertenausweis parken?
Wer nur einen Schwerbehindertenausweis besitzt, darf noch nicht auf einem Behindertenparkplatz parken. Das ist ausschließlich in Verbindung mit einem zusätzlichen Dokument erlaubt: dem blauen EU-Parkausweis für Behinderte.
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Parken nur mit extra Parkausweis
Einen Schwerbehindertenausweis erhalten Leute mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr. Je nach Art ihrer Einschränkung ist das Dokument mit einem sogenannten Merkzeichen versehen. Das entscheidet darüber, ob mit dem Schwerbehindertenausweis auch ein spezieller, blauer EU-Parkausweis ausgestellt werden kann. Bei folgenden Merkzeichen ist das der Fall:
- aG (außergewöhnlich gehbehindert)
- Bl (blind)
Anspruch auf die Parkkarte haben außerdem:
- Contergangeschädigte mit Abrachie oder Phokomelie
- Menschen mit ähnlichen Beeinträchtigungen – zum Beispiel amputierten Armen
- Den blauen Parkausweis gibt es auf Antrag bei der örtlichen Verkehrsbehörde oder im Ordnungsamt.
Achtung: Nur in Kombination mit dem blauen Parkausweis berechtigt der Schwerbehindertenausweis zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Außerdem muss der Parkausweis immer von außen gut sichtbar im Auto liegen.
Wer sein Auto in Deutschland unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz abstellt, muss mit einem Buß- beziehungsweise Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro sowie dem sofortigen Abschleppen des Wagens rechnen.
Wo gilt der blaue Parkausweis?
Der Parkausweis gilt in allen Ländern der Europäischen Union und zusätzlich in diesen Staaten: Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Island, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Norwegen, Polen, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Ukraine und Weißrussland.
Obwohl der blaue Parkausweis in den genannten Ländern grundsätzlich gilt, ist Vorsicht geboten: Von Land zu Land gelten unterschiedliche Regelungen. So darf in manchen Nationen ein entsprechendes Fahrzeug in Bereichen mit einem Parkverbot stehen, in manchen ist das nicht erlaubt. Informationen und Tipps zu den unterschiedlichen Auslegungen gibt es in der Broschüre "Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union".
Was ist in Deutschland erlaubt?
Die Behindertenparkplätze, auf denen der blaue Parkausweis exklusiv gilt, sind in Deutschland klar markiert. Meistens sind sie durch ein Schild und/oder eine Bodenmarkierung mit dem Piktogramm eines Rollstuhls gekennzeichnet. Den Standort der Fläche bestimmen in Deutschland die zuständigen Straßenverkehrsbehörden oder die Bezirksämter.
Der blaue Parkausweis ist nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern gilt immer für die Person mit dem Schwerbehindertenausweis. Fährt sie nicht mit, darf der Ausweis nicht benutzt werden. Die Sondererlaubnis ist nicht an andere Menschen übertragbar.
- Abgesehen von den Flächen mit dem Rollstuhlsymbol ist das Parken auch an weiteren Stellen erlaubt.
- eingeschränktes Halteverbot: Parken bis zu drei Stunden
- Fußgängerzonen: Parken während vorgegebener Tageszeiten für das Be- und Entladen von Fahrzeugen
- Parkuhren/Parkscheinautomaten: kostenlos und unabhängig von der zugelassenen Parkdauer für maximal 24 Stunden
- Zonenhalteverbot: Parkdauer von maximal 24 Stunden
- Flächen mit eingeschränkter Parkzeit: maximal 24 Stunden
- Bewohnerparkplätze: bis zu drei Stunden
- verkehrsberuhigte Zonen: maximal 24 Stunden
Die genannten Möglichkeiten dürfen genutzt werden, wenn es in zumutbarer Nähe keine andere Parkgelegenheit gibt und das abgestellte Fahrzeug nicht den fließenden Verkehr einschränkt. Außerdem muss gegebenenfalls eine Parkscheibe verwendet werden.
Der orangefarbene Ausweis
Der blaue Parkausweis ist nicht das einzige Dokument, das das Abstellen eines Fahrzeugs in erweitertem Maße erlaubt. Es gibt noch eine orangefarbene Variante. Der entscheidende Unterschied zur blauen Karte: Dieser orange Ausweis gilt nicht für Behindertenparkplätze (außer in Berlin und Brandenburg). Dafür darf ihn ein erweiterter Personenkreis nutzen. Dazu zählen Menschen mit:
- Merkzeichen G und B in Verbindung mit einem GdB von mindestens 80 bezogen auf ihre unteren Gliedmaßen, gegebenenfalls einschließlich der Lendenwirbelsäule
- Merkzeichen G und B bei einem GdB von 70 bezogen auf ihre unteren Gliedmaßen, gegebenenfalls einschließlich der Lendenwirbelsäule, sowie einem gleichzeitigen GdB ab 50 bezogen auf das Herz- und Atmungssystem
- Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem damit verbundenen GdB ab 60
- einem künstlichen Darmausgang und einer gleichzeitigen künstlichen Harnableitung bei einem GdB ab 70
- Das Merkzeichen G (wie "gehbehindert") steht für eine erheblich beeinträchtigte Bewegungsfähigkeit, B für eine erforderliche Begleitperson.
- Die Betroffenen dürfen den orangefarbenen Ausweis unter den gleichen Umständen nutzen, wie Schwerbehinderte mit der blauen Parkkarte. Nur eben nicht auf speziellen Behindertenparkplätzen. Außerdem ist der Geltungsbereich regional beziehungsweise bundesweit begrenzt. Im Ausland hilft die orange Variante also nicht weiter.
- Der Schwerbehindertenausweis genügt nicht, um auf Behindertenparkplätzen parken zu dürfen.
- Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist nur mit dem blauen EU-Parkausweis erlaubt.
- Der blaue Parkausweis gilt in allen Ländern der EU sowie einigen weiteren.
- Der orangefarbene Ausweis ist ausschließlich in Deutschland gültig.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.