6. Februar 2017, 16:24 Uhr
Rechts vor links Urteil: Unfall im Parkhaus – Mithaftung trotz Vorfahrt
Es kommt zum Unfall im Parkhaus, bei dem zwei Autos zusammenstoßen. Dafür haften muss – entgegen der weitverbreiteten Annahme – nicht automatisch nur der Fahrer, der die Regelung der Vorfahrt, im konkreten Fall "rechts vor links", missachtet hat. Dies hat das Amtsgericht München entschieden. Beide Unfallbeteiligte müssen im konkreten Fall jeweils die Hälfte der Kosten tragen, da auch die vorfahrtsberechtigte Fahrerin laut Gericht nicht vorsichtig genug war (AZ 333 C 16463/13).
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Der Beklagte war vor dem Unfall im Parkhaus mit seinem VW Passat auf einer geraden Spur unterwegs, die durch das gesamte Gebäude führt. Eine Skoda-Fahrerin bog aus Sicht des Beklagten von rechts kommend auf diese Spur ein, wobei die beiden Autos zusammenstießen. Vor Gericht berief sich die Frau auf die Vorfahrtsregel "rechts vor links" und gab an, der VW-Fahrer habe diese missachtet und sei zudem viel zu schnell gefahren. Er müsse daher nach ihrer Auffassung für den gesamten Unfallschaden haften.
Das Gericht erläuterte zunächst, dass die Vorfahrtsregelung auf einem Parkplatz oder in einem Parkhaus entscheidend davon abhänge, ob die Fahrbahnen dort als Straßen erkennbar seien. Ist dies der Fall, gilt gemäß § 8 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) die Regelung "rechts vor links", sofern keine andere Beschilderung vorhanden ist. Davon könne man auch im konkreten Fall ausgehen, da die Wege in dem betreffenden Parkhaus breit ausgebaut waren, so das Gericht.
Jedoch erkannte die zuständige Richterin auch ein Fehlverhalten bei der Skoda-Fahrerin: Sie habe sich "blind auf ihr Vorfahrtsrecht nach der 'Rechts vor links'-Regel" verlassen, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. In einem Parkhaus gelte aber für alle Fahrer im Interesse der Sicherheit eine besondere Rücksichtnahmepflicht. Wären beide Parteien dieser Pflicht nachgekommen, hätte sich der Unfall im Parkhaus vermeiden lassen, so das Gericht. Es sei daher angemessen, dass beide Fahrer – ungeachtet der Vorfahrt – jeweils für die Hälfte des Unfallschadens hafteten. Das Urteil ist rechtskräftig.
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