23. Februar 2017, 15:58 Uhr
Werkstatt kein Gratisparkplatz. Ein rotes Auto mit eingedellter Motorhaube. Urteil: Werkstatt darf nicht unbegrenzt Standgeld erheben
Wer ein Unfallfahrzeug über längere Zeit auf dem Gelände einer Werkstatt abstellt, muss hinnehmen, wenn diese dafür ein sogenanntes Standgeld erhebt. Die Höhe dieser Gebühr ist allerdings begrenzt, wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz kürzlich entschied (AZ: 2 U 217/15).
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Standgeld für Zeiten vor und nach der Reparatur legitim
Standgeld kann von einer Werkstatt für Zeiträume erhoben werden, in denen Fahrzeuge dort abgestellt werden, aber nicht in Bearbeitung sind. Also die Zeiten vor und nach der eigentlichen Reparatur. Eine typische Situation, in der eine solche Gebühr erhoben wird, ist zum Beispiel, wenn ein Unfallfahrzeug zu einer Werkstatt transportiert wurde, aber vor Beginn der Reparatur noch die Kostenzusage der Versicherung abgewartet werden muss. Die Höhe des Standgelds kann die Werkstatt selbst festlegen. Üblich sind fünf bis zwölf Euro pro Tag.
Werkstatt forderte Standgeld für mehrere Jahre
Bei dem vor dem OLG Koblenz verhandelten Fall war ein Unfallfahrzeug in eine Werkstatt gebracht worden. Diese wollte dem Eigentümer den beschädigten Wagen ursprünglich abkaufen. Zudem wurde ein Standgeld für neun Tage vereinbart. Die Werkstatt und der Autobesitzer konnten sich jedoch nicht einigen, sodass kein Kauf stattfand. Dennoch ließ der Halter sein Unfallfahrzeug auf dem Werkstattgelände stehen – und zwar über Jahre. Irgendwann reichte es der Werkstatt offenbar als kostenloser Parkplatz für das Unfallfahrzeug missbraucht zu werden: Sie stellte dem Fahrzeugbesitzer Standgeld für den gesamten Zeitraum in Rechnung.
Begrenzung des Standgelds auf Restwert des Unfallfahrzeugs
Dieser berief sich allerdings auf die ursprüngliche Vereinbarung über ein Standgeld für neun Tage und weigerte sich, zu zahlen. Die Koblenzer Richter ließen dies jedoch nicht gelten: Die Begrenzung des Standgelds war während der laufenden Verhandlung über den Kaufpreis vereinbart worden. Nachdem diese gescheitert waren, sei klar gewesen, dass diese Zusage der Werkstatt nicht für die Ewigkeit gelte.
Die Richter stellten aber auch klar, dass die Werkstatt kein Standgeld für eine beliebig lange Zeit fordern könne. Gemäß der Schadensminderungspflicht hätte die Werkstatt die Abstellkosten deutlich reduzieren können, wenn sie das Unfallfahrzeug zwangsversteigert hätte. Das Gericht begrenzte die Höhe des Standgelds daher auf den Restwert des Wagens, der 1.140 Euro betragen hätte.
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