24. Februar 2023, 8:52 Uhr
Darf ich eigentlich? Vorfahrtsregeln auf dem Parkplatz: Gilt rechts vor links?
Welche Vorgaben gelten zur Vorfahrt auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen? Müssen sich Autofahrer dort an die Regel „rechts vor links“ halten? Was wirklich gilt und wie entschieden wird, falls es zu einem Zusammenstoß kommt, erfährst du in diesem Artikel.
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Im Allgemeinen gilt die StVO
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist im gesamten öffentlichen Verkehrsraum einzuhalten. Dazu zählen nicht nur alle Straßen, sondern auch grundsätzlich öffentliche Parkplätze oder Parkhäuser. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Parkraum beispielsweise der Stadt oder Gemeinde gehört und für alle Personen öffentlich und frei zugänglich ist oder ob es sich um private Parkplätze handelt.
Hierzu hatte das Landgericht Potsdam entschieden, dass auch Parkplätze privater Eigentümer oder Unternehmen, zum Beispiel solche vor Supermärkten, als öffentlicher Verkehrsraum gelten können, wenn diese frei zugänglich sind (AZ 27 Ns 143/03). Auf einem eindeutig privaten Parkplatz, der mit einer Schranke abgesperrt und somit nur bestimmten Personen zugänglich ist, gilt die StVO jedoch nur, wenn ein Schild ausdrücklich darauf hinweist.
Üblicherweise kein rechts vor links auf dem Parkplatz
Ob auf Parkplätzen „rechts vor links“ gilt, hängt also nicht automatisch von der StVO ab. Grund dafür ist, dass es sich bei den Fahrgassen von Parkplätzen und Parkhäusern nicht um übliche Straßen mit Kreuzungen handelt. Sie sind eher für das Rangieren oder das Be- und Entladen von Fahrzeugen gedacht und auch Fußgänger sind dort unterwegs. Dadurch ist kein fließender Verkehr möglich und die Vorfahrtsregeln gemäß § 8 StVO gelten nicht zwangsläufig.
Der eindeutige Straßencharakter ist entscheidend
Straßen dienen dem fließenden Verkehr und sichern ein ungehindertes Vorwärtskommen. Ist das zügige Zurücklegen einer Strecke über die jeweilige Straße gesichert und verfügt die Fahrbahn über ausreichende Markierungen, weist die Straße dadurch einen eindeutigen Straßencharakter auf. In diesem Fall gilt die StVO inklusive der „rechts vor links“-Regelung.
Ein Urteil des BGH entscheidet über die Vorfahrtsregeln
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtslage in einem Urteil (AZ VI ZR 344/21) vom 22.11.2022 bestätigt: Ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung können sich von rechts kommende Autofahrer bei einem Unfall auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen nicht auf „rechts vor links“ berufen und die StVO geltend machen.
Auf einem Baumarktparkplatz in Lübeck wurde ein Unfall so zu einem Streitfall. Aufgrund eines parkenden Sattelzuges konnten zwei sich überschneidende Fahrgassen des Parkplatzes nicht richtig eingesehen werden. In der Folge stießen zwei Fahrzeuge zusammen. Der Kläger kam dabei von rechts, berief sich auf die „rechts vor links“ Vorfahrtsregel und gab an, deswegen den entstandenen Schaden nicht übernehmen zu wollen.
Wann die Vorfahrtsregel doch gilt
Weist der Parkplatzbetreiber ausdrücklich darauf hin, dass Vorfahrtsregeln auf der Parkfläche zu beachten sind, müssen sich Autofahrer auch daranhalten. In diesem Fall sollte der Verkehr auf dem Parkplatz eindeutig durch Verkehrszeichen geleitet werden, andernfalls greift dann die „rechts vor links“-Regel. Entsprechende Straßenmarkierungen sind ebenfalls eine Voraussetzung. Kommt es dann zu einem Unfall, wird auch die Verkehrsregelung in die Rechtsprechung mit einbezogen.
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Vor allem auf Rücksichtnahme kommt es an
Die wichtigste Regel für das Fahrverhalten auf dem Parkplatz bleibt also grundsätzlich immer § 1 StVO, das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme – allein im Interesse der eigenen Sicherheit. Rechne also damit, dass andere Verkehrsteilnehmer sich nicht an geltende Vorfahrtsregeln halten, dass sie unaufmerksam ein- und ausparken, und dass sich natürlich auch Fußgänger auf dem Parkplatz bewegen. Fahre deshalb immer entsprechend langsam und vorsichtig.
- Auf öffentlichen oder privaten Parkplätzen, die frei zugängig sind, gilt zwar die StVO, aber nicht automatisch auch die Vorfahrtsregel „rechts vor links“.
- Vorfahrtsregeln auf Parkplätzen können vom Betreiber dennoch durchgesetzt werden, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
- Fahrgassen auf Parkplätzen gelten nicht als Straßen, da sie nicht über ausreichende Markierungen und Beschilderung verfügen und kein fließender Verkehr möglich ist. Sie besitzen also keinen eindeutigen Straßencharakter.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.