Das Warnblinklicht einschalten ist nur erlaubt, um vor Gefahren zu warnen Picture-Factory, Fotolia

16. Oktober 2017, 10:28 Uhr

Wichtige Regeln für Ihre Sicherheit Warn­blink­licht ein­schal­ten: Wann ist es erlaubt?

Mal eben schnell das Warnblinklicht einschalten, um in zweiter Reihe zu halten – auch wenn Sie nur ganz kurz zum Bäcker wollen, sollten Sie das lieber nicht tun. Denn der Warnblinker ist ausschließlich dazu da, um vor Gefahren zu warnen.

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Wann Sie den Warn­blin­ker ein­schal­ten müssen

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) benennt einige Situationen, in denen Sie als Fahrer eines mehrspurigen Fahrzeugs den Warnblinker betätigen müssen:

  • Wenn Sie liegen bleiben, heißt es: Warn­blin­ker ein, Warnweste an und Warn­drei­eck auf­stel­len – § 15 StVO
    Beim Abschlep­pen müssen beide Fahrzeuge das Warn­blink­licht ein­schal­ten – 15a StVO
    Sobald Sie andere vor Gefahr warnen wollen, ist der Warn­blin­ker ebenfalls ange­bracht – § 16 StVO
  • Mit dem Warn­blink­licht dürfen und sollen Sie andere Ver­kehrs­teil­neh­mer vor Gefahren waren – aber natürlich nur vor solchen, die uner­war­tet auftreten, wie etwa ein Stauende oder wenn Sie aufgrund tech­ni­scher Probleme sehr langsam fahren müssen. Selbst eine Gefahr zu schaffen – etwa durch das Parken in zweiter Reihe – und dann mit dem Warn­blink­licht darauf hin­zu­wei­sen, ist nicht erlaubt und kostet Sie fünf Euro Bußgeld für die ille­gi­ti­me Benutzung des Warn­blin­kers und 15 bis 20 Euro für das Ste­hen­blei­ben in zweiter Reihe.

Wann Sie besonders auf das Warn­blink­licht achten sollten

Wann immer Sie eine Warnblinkanlage leuchten sehen, sollten Sie  erhöhte Vorsicht walten lassen. In einigen Situationen ist das besonders wichtig:

  • Busse mit Warn­blink­licht dürfen an Hal­te­stel­len nicht überholt werden.
    Bei Stauende müssen Sie früh­zei­tig die Geschwin­dig­keit drosseln.
  • Bremsen Sie trotz blin­ken­der Warn­lich­ter nicht recht­zei­tig und ver­ur­sa­chen deshalb einen Auf­fahr­un­fall am Stauende, gilt das als fahr­läs­si­ger Ver­kehrs­ver­stoß, der in der Regel mit einem Bußgeld ab 100 Euro geahndet wird. So ver­ur­teil­te zum Beispiel das Ober­lan­des­ge­richt Celle einen Lkw-Fahrer zu einem Bußgeld, weil er trotz Warn­blink­licht anderer Fahrzeuge auf ein Stauende auf­ge­fah­ren war und einen erheb­li­chen Schaden ver­ur­sacht hatte (OLG Celle, AZ 2 Ss (OWi) 263/15).
  • Das Bußgeld dürfte in so einem Fall aber das geringste Problem sein, denn egal ob es das Stauende, ein Unfallort oder die Hal­te­stel­le vor der Grund­schu­le ist: Mit dem Warn­blink­licht sollen nicht nur Sachwerte, sondern auch Men­schen­le­ben geschützt werden.
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