16. Oktober 2017, 10:28 Uhr
Wichtige Regeln für Ihre Sicherheit Warnblinklicht einschalten: Wann ist es erlaubt?
Mal eben schnell das Warnblinklicht einschalten, um in zweiter Reihe zu halten – auch wenn Sie nur ganz kurz zum Bäcker wollen, sollten Sie das lieber nicht tun. Denn der Warnblinker ist ausschließlich dazu da, um vor Gefahren zu warnen.
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Wann Sie den Warnblinker einschalten müssen
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) benennt einige Situationen, in denen Sie als Fahrer eines mehrspurigen Fahrzeugs den Warnblinker betätigen müssen:
- Wenn Sie liegen bleiben, heißt es: Warnblinker ein, Warnweste an und Warndreieck aufstellen – § 15 StVO
Beim Abschleppen müssen beide Fahrzeuge das Warnblinklicht einschalten – 15a StVO
Sobald Sie andere vor Gefahr warnen wollen, ist der Warnblinker ebenfalls angebracht – § 16 StVO - Mit dem Warnblinklicht dürfen und sollen Sie andere Verkehrsteilnehmer vor Gefahren waren – aber natürlich nur vor solchen, die unerwartet auftreten, wie etwa ein Stauende oder wenn Sie aufgrund technischer Probleme sehr langsam fahren müssen. Selbst eine Gefahr zu schaffen – etwa durch das Parken in zweiter Reihe – und dann mit dem Warnblinklicht darauf hinzuweisen, ist nicht erlaubt und kostet Sie fünf Euro Bußgeld für die illegitime Benutzung des Warnblinkers und 15 bis 20 Euro für das Stehenbleiben in zweiter Reihe.
Wann Sie besonders auf das Warnblinklicht achten sollten
Wann immer Sie eine Warnblinkanlage leuchten sehen, sollten Sie erhöhte Vorsicht walten lassen. In einigen Situationen ist das besonders wichtig:
- Busse mit Warnblinklicht dürfen an Haltestellen nicht überholt werden.
Bei Stauende müssen Sie frühzeitig die Geschwindigkeit drosseln. - Bremsen Sie trotz blinkender Warnlichter nicht rechtzeitig und verursachen deshalb einen Auffahrunfall am Stauende, gilt das als fahrlässiger Verkehrsverstoß, der in der Regel mit einem Bußgeld ab 100 Euro geahndet wird. So verurteilte zum Beispiel das Oberlandesgericht Celle einen Lkw-Fahrer zu einem Bußgeld, weil er trotz Warnblinklicht anderer Fahrzeuge auf ein Stauende aufgefahren war und einen erheblichen Schaden verursacht hatte (OLG Celle, AZ 2 Ss (OWi) 263/15).
- Das Bußgeld dürfte in so einem Fall aber das geringste Problem sein, denn egal ob es das Stauende, ein Unfallort oder die Haltestelle vor der Grundschule ist: Mit dem Warnblinklicht sollen nicht nur Sachwerte, sondern auch Menschenleben geschützt werden.
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