10. Oktober 2016, 10:34 Uhr
Wildunfall Wildschaden nach Verkehrsunfall: Wer zahlt?
Bei einem Unfall mit Wildschaden stellt sich häufig die Frage, wer für den entstandenen Schaden zahlt – sowohl für das tote Tier und Schäden in der Natur als auch für den Unfallwagen. Lesen Sie hier, welche Versicherung welche Kosten übernimmt, wenn es zu einem Wildunfall gekommen ist.
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Wer kommt für den Wildschaden auf?
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass der jeweilige Jagdpächter nach einem Wildunfall Anspruch auf Schadenersatz für das getötete Tier hat. Das ist allerdings nicht richtig, da Wild herrenlos ist. Auch eine Gebühr für das Entfernen des Kadavers darf er nicht verlangen. Umgekehrt muss der Jagdpächter aber auch nicht für den entstandenen Schaden am Unfallwagen zahlen. Anders liegt der Fall, wenn der Autofahrer es versäumt, den Wildunfall zu melden, und dadurch Wild verdirbt, das der Jäger noch hätte verwerten können. Dann hat dieser Anspruch auf Schadenersatz. Falls es zum Beispiel durch ein Ausweichmanöver bei dem Wildunfall zu Schäden am Grundstück des Jagdpächters gekommen ist, besteht ebenfalls ein Schadenersatzanspruch. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers ist in diesem Fall zuständig.
Wildunfall: Schäden am Unfallwagen
Die Haftpflichtversicherung übernimmt allerdings keine Schäden, die am Wagen des Autofahrers entstanden sind. Hier kommt dessen eigene Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung ins Spiel. Während die Vollkaskoversicherung üblicherweise für alle Schäden durch Wildunfälle aufkommt, gelten in der Teilkaskoversicherung besondere Bedingungen. Zum Beispiel muss es sich in der Regel um einen Unfall mit Haarwild handeln, also Rehe, Hirsche, Wildschweine, Füchse und ähnliche Tiere. Bei Unfällen mit Fasanen und anderen Vögeln haftet diese Versicherung nicht. Das gilt auch, wenn es zu einem Unfall mit einem Haustier kommt – in diesem Fall muss der Autofahrer sich an den Besitzer des Tieres wenden.
Vorsicht ist auch bei einem Ausweichmanöver geboten, mit dem ein Wildunfall verhindert werden soll: Dadurch bringt der Fahrer unter Umständen sich und andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr. Außerdem haftet die Teilkaskoversicherung nur dann für dabei entstandene Schäden, wenn es sich um ein großes Tier handelte. Andernfalls wäre der Schaden durch den Aufprall kleiner gewesen als der durch das Ausweichen.
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