9. Dezember 2016, 12:58 Uhr
Unfallgefahr Winterdienst: Außerorts keine flächendeckende Streupflicht
Der Winterdienst von Stadt, Gemeinde oder Landkreis muss bei Schnee und Eis für befahrbare Straßen sorgen. Allerdings gilt die Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften nur für besonders gefährliche Stellen. Autofahrer, die außerorts an anderer Stelle verunglücken, haben daher möglicherweise keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das zeigt ein aktuelles Urteil.
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Das Oberlandesgericht Hamm urteilte im Fall einer Autofahrerin, die im Winter außerorts auf einer eisglatten Kreisstraße ins Schleudern geraten und gegen einen Baum geprallt war (AZ 11 U 121/15). Bei dem Unfall wurden sie und ihre Beifahrerin verletzt. Vom verkehrssicherungspflichtigen Kreis Recklinghausen verlangte die Fahrerin Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sie gab an, dass die Straße plötzlich spiegelglatt gewesen sei, was sie nicht habe erkennen können.
Das Gericht entschied jedoch: Bei der Unfallstelle handele es sich nicht um einen besonders gefährlichen Straßenabschnitt. Der Kreis sei demnach nicht verpflichtet gewesen, dort zu streuen. Besondere Gefährlichkeit könne sich unter anderem durch ein starkes Gefälle oder eine seitliche Neigung der Straße an der entsprechenden Stelle ergeben, erläuterten die Richter. Wenn Autofahrer aufgrund dessen trotz umsichtiger Fahrweise nicht in der Lage seien, rechtzeitig auf Gefahren zu reagieren, gelte dort Streupflicht. Grundsätzlich sei jedoch von Autofahrern zu erwarten, dass sie sich außerorts auf die winterlichen Straßenverhältnisse einstellten und entsprechend vorsichtig führen, so das Gericht.
Auch innerhalb geschlossener Ortschaften gilt für den Winterdienst übrigens keine Streupflicht für alle öffentlichen Straßen: Dort muss ebenfalls nur an gefährlichen Stellen gestreut werden, worauf unter anderem der ADAC hinweist. Meist werden daher die Hauptverkehrsstraßen sowie viel befahrene gefährliche Stellen wie Kurven, Kreuzungen, Einmündungen oder Verengungen beim Winterdienst vorrangig behandelt. In Neben- und Wohnstraßen hingegen wird meist nicht geräumt und gestreut.
Übrigens: Auf Gehwegen sind in der Regel die Anwohner für das Räumen und Streuen zuständig – hier lesen Sie mehr dazu.
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