11. Januar 2016, 15:52 Uhr
Parallelvollstreckung Zweimal geblitzt – zweimal Fahrverbot?
Ein Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist ärgerlich – aber was passiert einem Autofahrer, der innerhalb kurzer Zeit zweimal geblitzt wird? Die sogenannte Parallelvollstreckung zweier Fahrverbote ist in bestimmten Fällen möglich, manchmal schließt sie das Gesetz jedoch aus.
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Zweimal geblitzt – und nun?
Mit einem Monat Fahrverbot nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung müssen Sie rechnen, wenn Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 30 km/h, oder außerorts um mehr als 40 km/h überschritten haben. Sollten Sie anschließend innerhalb kurzer Zeit erneut mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit geblitzt werden, dann wird auch ein zweites Fahrverbot fällig. Möglicherweise lässt sich dabei eine sogenannte Parallelvollstreckung erwirken. Das bedeutet, dass Sie zum Beispiel bei zwei einmonatigen Fahrverboten den Führerschein nur für insgesamt einen Monat abgeben. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die jeweils zuständigen Gerichte für das Fahrverbot keine Frist verhängt haben, innerhalb welcher der Führerschein abgegeben werden muss.
Mit Abgabefrist: Zwei Fahrverbote nacheinander
Wurde bei einem oder beiden Fahrverboten eine Abgabefrist angeordnet, dann müssen sie gemäß § 25 Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) nacheinander vollstreckt werden und dürfen zeitlich nicht parallel laufen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat dies beim Fall eines Autofahrers konkretisiert, der innerhalb weniger Monate zweimal geblitzt worden war. Da der Mann jeweils innerhalb geschlossener Ortschaften mit 48 km/h beziehungsweise 50 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterwegs war, erhielt er in beiden Fällen ein Fahrverbot.
Für den ersten Fall ordnete das Gericht eine Abgabefrist von vier Monaten an. Im zweiten Fall gab es keine Frist, dennoch legte das zuständige Gericht die Parallelvollstreckung beider Fahrverbote fest. Das OLG Hamm hob dieses Urteil jedoch auf und entschied, dass in solchen Mischfällen – einmal mit, einmal ohne Abgabefrist – die Parallelvollstreckung nicht möglich sei. Autofahrern solle es nicht ermöglicht werden, die Frist auszunutzen, um ein weiteres Fahrverbot mit dem Ersten zu kombinieren.
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