23. Februar 2016, 10:40 Uhr
Eigenheim vermieten Mietvertrag für ein Einfamilienhaus: Das ist zu beachten
Bei einem Mietvertrag für ein Einfamilienhaus sind für Vermieter und Mieter einige Besonderheiten zu beachten, die bei einer Wohnung nicht auftreten. Lesen Sie, worauf Sie bei einem solchen Vertrag achten sollten.
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Mietvertrag für ein Einfamilienhaus: Möglichst detailliert
Grundsätzlich sollte ein Mietvertrag immer möglichst detailliert sein. Wenn bestimmte Punkte unklar bleiben, ist Streit oft vorprogrammiert. Die mietrechtlichen Vorschriften bei einem Mietvertrag für ein Einfamilienhaus sind dieselben wie bei der Vermietung einer Wohnung. Allerdings gibt es bei der Vermietung eines Einfamilienhauses einige Besonderheiten, die zur Absicherung vertraglich geregelt werden sollten.
Regelungen für Garten und Garage
Die Nutzung des Gartens sollte vertraglich geregelt werden. Denn ein am Haus gelegener Garten ist nicht immer automatisch mitvermietet. Es ist dem Vermieter auch möglich, ihn vom Vertrag auszunehmen. Wenn dem Mieter die Nutzung gestattet ist, sollten auch Umfang und Art im Mietvertrag für das Einfamilienhaus festgehalten werden. Zum Beispiel kann die Frage auftreten, ob der Mieter das im Garten wachsende Obst ernten darf. Die Pflege des Gartens ist grundsätzlich Aufgabe des Vermieters, sie kann aber auch an den Mieter weitergegeben werden. In diesem Fall sollte aber der Umfang der Arbeiten festgelegt werden.
Gibt es eine Garage oder einen Autostellplatz, sollte ebenfalls vertraglich festgehalten werden, ob diese mitvermietet werden. Wenn ja, kann die Garage entweder Teil des Mietvertrags sein oder durch einen gesonderten Vertrag vermietet werden.
Reinigungspflicht und Winterdienst
In erster Linie ist der Eigentümer eines Grundstücks dafür verantwortlich, dass die Gehwege davor gereinigt sowie im Winter geräumt und gestreut werden. Bei vermieteten Immobilien wird diese Pflicht aber häufig weitergegeben. Während für Mehrfamilienhäuser oft ein professioneller Winterdienst beauftragt wird, ist es bei einem vermieteten Einfamilienhaus häufig der Mieter, der diesen Pflichten nachkommen muss. Sie sollten auf entsprechende Regelungen im Vertrag achten, damit beide Seiten informiert und abgesichert sind.
Wohnfläche korrekt angeben
Anders als bei einem Wohnungsmietvertrag setzt sich bei einem Mietvertrag für ein Einfamilienhaus die Wohnfläche auch aus Bereichen zusammen, die nicht zu Wohnzwecken vermietet werden. Deshalb sollten bei der Berechnung die geltenden Bestimmungen beachtet werden, damit die Fläche nicht zu groß oder zu klein angegeben wird. Garten, Garage, Keller und Dachboden gehören zum Beispiel nicht zur Wohnfläche, Balkon und Terrasse werden anteilig dazugerechnet.
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