5. April 2016, 14:42 Uhr
Bedingungen und Berechnung Straßenausbaubeiträge: Die Rechtslage für Anwohner
Hausbesitzer und Anlieger haben unter Umständen sogenannte Straßenausbaubeiträge zu leisten, wenn die Gemeinde bei der betreffenden Straße Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahmen anstrebt. Im Folgenden erfahren Sie, was das rechtlich für Ihre Situation bedeutet – und was Straßenausbaubeiträge von einem Erschließungsbeitrag unterscheidet.
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Straßenausbaubeiträge bei Erneuerung und Verbesserung der Straße
Wird eine bereits vorhandene Straße durch die Gemeinde erneuert, können die Eigentümer der Anliegergrundstücke dazu verpflichtet werden, sich finanziell anteilig an den Maßnahmen zu beteiligen. Eine Straße gilt als erneuert, wenn sie in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt worden ist. Straßenausbaubeiträge fallen in diesem Fall nur an, wenn die normale Dauer der Nutzung der Straße abgelaufen ist und es in diesem Zeitraum keine Erneuerungsmaßnahmen gegeben hat: Üblicherweise beträgt die Nutzungsdauer einer Straße 20 bis 25 Jahre; bei wenig genutzten Nebenstraßen in Wohngegenden kann sich diese Nutzungsdauer auch auf bis zu 40 Jahre erhöhen.
Auch für Verbesserungen der Straße können Kommunen Straßenausbaubeiträge von Anliegern fordern. In diesen Bereich fallen zahlreiche Arbeiten an der Straße, beispielsweise Verbreiterungen, Umgestaltungen oder die Einrichtung zusätzlicher Anlagen wie etwa Parkgelegenheiten. Plant eine Kommune solche Maßnahmen, kann sie Anwohner in den Entscheidungsprozess miteinbeziehen – in der Regel sind Gemeinden hierzu jedoch nicht verpflichtet.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Gemeinden müssen die reguläre Instandhaltung von Straßen selbst finanzieren – für das Ausbessern von Schlaglöchern etwa dürfen somit keine Straßenausbaubeiträge von Eigentümern und Anliegern erhoben werden.
Berechnung hängt von mehreren Faktoren ab
Straßenausbaubeiträge sind Kommunalabgaben: Das bedeutet, dass die Rahmenbedingungen sowie die Höhe der Beiträge in den Kommunalabgabengesetzen (KAG) festgehalten sind – die Straßenausbaubeiträge können somit von Gemeinde zu Gemeinde stark variieren. Je nach Satzung sind zudem die Gewichtungen in Bezug auf die Größe des Anliegergrundstücks unterschiedlich – auch werden Eigentümer gewerblich genutzter Gebäude normalerweise stärker an Maßnahmen beteiligt als die privater.
Die Mindestbeteiligung der Gemeinde an den Baumaßnahmen bewegt sich in der Regel in einem vorgegebenen Rahmen. Sie orientiert sich am Stellenwert der Straße: Demnach liegt der Anteil der Kosten, den die Gemeinde übernehmen muss, bei einem Richtwert von rund 25 Prozent für Anliegerstraßen, bei 50 Prozent für Straßen mit Durchgangsverkehr innerhalb des Ortes und bei 75 Prozent für Hauptverkehrsstraßen.
Was ist der Erschließungsbeitrag?
Straßenausbaubeiträge und der Erschließungsbeitrag: Die Unterschiede zwischen diesen Abgaben an die Gemeinden sind für Hausbesitzer und Anwohner nicht immer sofort ersichtlich. Grundsätzlich gesprochen erheben Gemeinden Straßenausbaubeiträge, wenn es um Erneuerungen und Verbesserungen einer Straße geht. Den Erschließungsbeitrag bezahlen die Eigentümer eines Grundstücks, das durch den Straßenbau neu erschlossen wird – vor allem in Neubaugebieten. Darunter fallen nicht nur das eigentliche Anlegen der Straße, sondern auch Maßnahmen für den Bau der Straßenbeleuchtung oder der Bewässerung. Die Höhe der anteilig zu tragenden Baukosten kann für Anlieger in diesem Fall bei bis zu 90 Prozent liegen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.