18. April 2016, 14:34 Uhr
Mietrecht Aufzug außer Betrieb: Ihr Recht auf Mietminderung
Wenn der Aufzug ausfällt, fragen sich viele Mieter, ob sie nun ein Recht auf Mietminderung haben. Besonders ärgerlich ist eine solche Situation für Menschen, die nicht mehr gut zu Fuß sind oder in einem höheren Stockwerk wohnen. Lesen Sie, welche Möglichkeiten Sie in einem solchen Fall haben, und was gilt, wenn der Vermieter den Aufzug ganz ausbaut.
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Mietminderung: Defekter Aufzug bedeutet Mangel
Wenn der Aufzug in einem Mietshaus kaputt oder wegen Wartungsarbeiten für längere Zeit nicht zu benutzen ist, haben die Bewohner das Recht auf eine Mietminderung – denn es handelt sich um einen Mangel. Dies hat die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren immer wieder bestätigt. Die Höhe der möglichen Mietminderung ist dabei nicht pauschal festgeschrieben, sondern richtet sich nach den Umständen. Üblich sind Mietminderungsansprüche etwa zwischen 5 und 20 Prozent für den Zeitraum, in dem der Fahrstuhl nicht nutzbar ist. Das Amtsgericht Berlin-Mitte zum Beispiel hat 2007 einem Mieter, der in der 6. Etage wohnte, einen Anspruch auf Mietminderung in Höhe von 15 Prozent bestätigt, da der Aufzug im Haus 16 Tage lang nicht funktionierte (AZ 10 C 3/07). Einem Mieter aus der 10. Etage sprach das Gericht für denselben Ausfallzeitraum sogar einen Anspruch auf 20 Prozent Mietminderung zu (AZ 10 C 24/07).
Ein Mieter, der körperlich fit ist und lediglich in die erste Etage steigen muss, um seine Wohnung zu erreichen, sollte also damit rechnen, dass eine vergleichsweise geringe Mietminderung als angemessen anerkannt wird. Anders sieht es zum Beispiel bei einer gehbehinderten Person aus, die in einem höheren Stockwerk wohnt. Eine Mietminderung erfolgt immer auf Grundlage der im Mietvertrag vereinbarten Bruttowarmmiete – also inklusive Nebenkosten.
Vermieter darf Aufzug nicht einfach ausbauen
Mieter haben jedoch noch weitere Rechte, was den Aufzug angeht: Ein Urteil des Amtsgerichts München zeigt, dass der Vermieter diesen nicht ohne Weiteres ausbauen darf (AZ 425 C11160/15). Eine 81-jährige schwerbehinderte Mieterin, die in der 4. Etage wohnt, hatte geklagt, nachdem der seit 1976 im Haus befindliche Aufzug zunächst wegen technischer Mängel außer Betrieb gesetzt und schließlich ganz ausgebaut worden war. Das Gericht urteilte, dass der Aufzug zum mietvertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache gehöre und daher wieder eingebaut werden müsse.
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