Sondernutzungsrecht: Garten am Mehrfamilienhaus allein nutzen. Zwischen modernen Reihenhäusern befinden sich kleine Rasenflächen. ah_fotobox, Fotolia

19. April 2016, 9:24 Uhr

Gartennutzung Son­der­nut­zungs­recht: Garten am Mehr­fa­mi­li­en­haus allein nutzen

Ein Sondernutzungsrecht für den Garten erlaubt es einem Wohnungseigentümer oder Mieter, den Garten alleine zu nutzen. Die anderen Parteien im Mehrfamilienhaus müssen dann auf die Nutzung verzichten. Dieses Recht unterliegt aber trotzdem bestimmten Beschränkungen.

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Garten am Mehr­fa­mi­li­en­haus: Wer darf ihn nutzen?

Bei einem vermieteten Einfamilienhaus ist die Gartennutzung in der Regel klar und obliegt dem Mieter. Anders ist die Lage bei einem Mehrfamilienhaus: Hier steht der Garten in der Regel allen Mietern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung, wenn er nicht ausdrücklich mit einer bestimmten Wohnung vermietet wird. Also ergibt sich aus bloßer Gewohnheit kein Sondernutzungsrecht für den Garten für die Mieter der Erdgeschosswohnung.

Die Gartenpflege ist Sache des Vermieters. Allerdings kann er diese Pflicht auch an die Mieter weitergeben oder die Kosten für die Pflege durch eine Firma auf die Mietparteien umlegen. Bei der Gartengestaltung sind die Mieter relativ frei, solange sie keine baulichen Veränderungen vornehmen, also zum Beispiel einen Teich anlegen oder ein Betonfundament für Spielgeräte gießen.

Advocard-WohnungsrechtsschutzSon­der­nut­zungs­recht für den Garten bei Eigentumswohnungen

Bei einem Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen kann ebenfalls ein Sondernutzungsrecht für einen bestimmten Wohnungseigentümer festgelegt werden. Es handelt sich bei dem gesamten Grundstück gemäß § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) um gemeinschaftliches Eigentum. Wenn ein Eigentümer das Sondernutzungsrecht für den Garten – oder für einen Teil des Gartens – erhalten soll, muss die Eigentümergemeinschaft dem zustimmen. Das Recht ist dann auch an Dritte übertragbar, zum Beispiel an einen Mieter der zugehörigen Wohnung. Allerdings ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Instandhaltung der Anlage weiterhin Aufgabe der Gemeinschaft, da sie sich immer noch in deren Eigentum befindet. Auch der Wohnungseigentümer mit Sondernutzungsrecht darf keine baulichen Veränderungen vornehmen oder muss diese zumindest von der Eigentümergemeinschaft genehmigen lassen.

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