2. Mai 2016, 13:52 Uhr
Streit mit Vermieter Urteil: Hundehaltungsverbot unwirksam – Hund darf bleiben
Hundehaltung in der Mietwohnung darf nicht pauschal untersagt werden – auch dann nicht, wenn die Eigentümerversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Das verdeutlicht ein Urteil des Amtsgerichts Hannover (AZ 541 C 3858/15). Nach einem Ortstermin entschied der Richter im konkreten Fall: Die Mieterin muss ihren Hund nicht abschaffen, obwohl der Vermieter ein Verbot ausgesprochen hatte.
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Die Mieterin hatte den Mischlingshund Toby 2014 angeschafft, ohne ihren Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Dieser wiederum bestand auf einem Verbot von Hundehaltung in der Mietwohnung und führte Lärmbelästigung, Schmutz und ein vom Hund zerkratztes Treppenhaus als Gründe an. Die Parteien gerieten in einen Rechtsstreit, in dem letztlich die Mieterin erfolgreich war: Das Amtsgericht Hannover gab ihrer Klage statt, den Hund halten zu dürfen. Eine Widerklage des Vermieters wies das Gericht ab.
Das Amtsgericht verwies unter anderem darauf, dass ein Beschluss der Eigentümerversammlung von 2006 unwirksam sei, wonach Tierhaltung bei Neuvermietungen generell untersagt werden solle. Denn inzwischen hat sich die Rechtslage geändert: Der Bundesgerichtshof hat 2013 entschieden, dass solche generellen Verbote von Tierhaltung nicht zulässig seien, sondern immer der Einzelfall geprüft werden müsse (AZ VIII ZR 168/12).
Diese Einzelfallprüfung ordnete das Gericht daher auch in diesem Fall an. Zeugen wurden gehört und ein Ortstermin abgehalten. Das Ergebnis: Eine unangemessene Belästigung durch den Hund sei nicht festzustellen, zudem sei die Mietwohnung aufgrund ihrer Größe für Hundehaltung geeignet. Auch einzelne Kratzer, die sich im Treppenhaus befanden, konnten nicht eindeutig Toby zugeordnet werden. Das Recht, den Hund in der Wohnung zu halten, könne der Mieterin daher nicht abgesprochen werden, so das Urteil.
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