25. August 2016, 10:26 Uhr
Unerwünschter Besuch Hausverbot erteilen: Das erlaubt das Hausrecht
Wer das Hausrecht innehat, kann ein Hausverbot erteilen. Erfahren Sie, welche rechtlichen Rahmenbedingungen dabei gelten und welche Strafen möglich sind, wenn das Hausverbot missachtet wird.
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Das Hausrecht und seine Konsequenzen
In der Regel hat der Eigentümer das Hausrecht, bei vermieteten Wohnungen geht es allerdings auf den Mieter der Wohnung über. Dieser kann also ein Hausverbot erteilen und Dritten damit untersagen, seine Wohnung zu betreten. Das gilt allerdings nicht für Gemeinschaftsräume wie zum Beispiel den Hausflur, wofür das Hausrecht weiterhin beim Eigentümer verbleibt. Auch für ein Grundstück oder für Geschäftsräume kann der Eigentümer beziehungsweise Mieter ein Hausverbot erteilen. Allerdings muss bei öffentlich zugänglichen Räumen wie Kaufhäusern ein sachlicher Grund vorliegen – ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen ist durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht möglich.
Wenn ein Hausverbot missachtet wird, kann es sich um Hausfriedensbruch gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) und damit um eine Straftat handeln. Eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe sind möglich.
Darf der Vermieter Besuchern ein Hausverbot erteilen?
Grundsätzlich kann der Mieter bestimmen, wer ihn in seiner Wohnung besuchen darf. Der Vermieter kann deshalb Besuchern, die von dem Mieter ausdrücklich eingeladen wurden, kein Hausverbot für den Hausflur erteilen, weil ein Besuch dadurch nicht möglich wäre. Ein Hausverbot ist ebenfalls unwirksam, wenn es einem Mieter den Zugang zu seinem eigenen Hausrechtsraum unmöglich macht. Allerdings war eine Immobiliengesellschaft als Vermieterin vor dem Amtsgericht München erfolgreich: Sie hatte dem Bruder eines Mieters Hausverbot für bestimmte Stockwerke eines Gebäudes erteilt, weil er andere Mieter belästigte. Das Gericht gab der Gesellschaft Recht, da die betroffenen Mieter einen Besuch des Bruders nicht wünschten (AZ 424 C 14519/13).
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