28. September 2016, 7:50 Uhr
Pflicht zur Baumkontrolle Verkehrssicherungspflicht für Bäume: Wer haftet bei Schäden?
Verkehrssicherungspflicht besteht auch für Bäume. Wenn ein Passant durch einen herabfallenden Ast verletzt wird, muss jedoch oft gerichtlich geklärt werden, ob der Eigentümer oder die zuständige Kommune ihre Pflichten zur Baumkontrolle vernachlässigt hat und daher die Haftung trägt.
Verkehrssicherungspflicht für Bäume liegt beim Eigentümer
Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dass der Eigentümer einer Gefahrenquelle dafür sorgen muss, dass andere dadurch keinen Schaden nehmen können. Auch Bäume können Gefahrenquellen sein, wenn etwa Äste abbrechen und Passanten verletzen oder wenn Baumwurzeln über den Gehweg wuchern und eine Stolperfalle darstellen. Als Haus- oder Gartenbesitzer tragen Sie die Verkehrssicherungspflicht für Bäume, die auf Ihrem Grundstück stehen. Vernachlässigen Sie diese und es kommt dadurch jemand zu Schaden, können Sie gemäß §§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu Schadenersatzleistungen herangezogen werden.
Öffentlicher Grund: Pflicht zur Baumkontrolle
Für Bäume, die sich auf öffentlichem Grund befinden – etwa entlang einer Straße –, ist die Behörde verantwortlich, die dort die Verkehrssicherungspflicht trägt. Sie muss regelmäßige Baumkontrollen veranlassen oder selbst durchführen. Kommt es dennoch zu einem Unfall, muss ausgehend von der konkreten Situation entschieden werden, ob der Träger der Verkehrssicherungspflicht dieser ausreichend nachgekommen ist. Oft muss der Kläger dies nachweisen. Bei der Haftungsfrage kann es auch darauf ankommen, um welche Baumart es sich handelt. Einige Arten erfordern aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften, etwa Anfälligkeit für Bruch oder Schädlingsbefall, besondere Aufmerksamkeit bei der Baumkontrolle.
Der Bundesgerichtshof hat 1965 in einem grundlegenden Urteil die Pflichten zur Straßenbaumkontrolle festgelegt, betont darin jedoch auch, dass eine Straße nicht jederzeit völlig frei von Mängeln und Gefahren sein könne (AZ III ZR 217/63). Geschädigte können je nach Situation auch eine Mitschuld tragen, wenn sie unvorsichtig waren und sich beispielsweise unter einem offensichtlich morschen Baum aufgehalten haben.
Verkehrssicherungspflicht für Bäume: Haftung bei Unfall im Wald
Wer im Wald spazieren geht, setzt sich gemäß § 14 Bundeswaldgesetz (BWaldG) freiwillig sogenannten waldtypischen Gefahren aus. Ein Waldbesitzer muss daher nicht in jedem Fall haften, wenn jemand dort durch einen herabfallenden Ast verletzt wird, denn er kann nicht bei allen Bäumen ständig eine Baumkontrolle durchführen. Wo der Wald an öffentliche Wege oder Straßen grenzt, hat der Waldbesitzer jedoch die üblichen Verkehrssicherungspflichten und muss im Rahmen der Möglichkeiten dafür sorgen, dass Passanten nicht verletzt werden.
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