4. Oktober 2016, 13:28 Uhr
Gerichtsurteil Mietpreisbremse: Vermieterin zu Rückzahlung verpflichtet
Erstmals wurde in Berlin eine Vermieterin, die sich nicht an die Mietpreisbremse gehalten hatte, dazu verpflichtet, einen Teil der Miete zurückzuzahlen. Die Mieter hatten sich am Mietspiegel orientiert und auf ihrem Recht bestanden, weniger als im Mietvertrag vorgesehen zu zahlen.
Bei Streit mit dem Vermieter hilft ein Wohnungs-Rechtsschutz weiter. >>
In Gegenden mit einem angespannten Wohnungsmarkt gilt häufig eine Mietpreisbremse. Diese soll dafür sorgen, dass die Preise für Wohnraum nicht dramatisch ansteigen. Bei Neuvermietungen darf der Preis dort maximal zehn Prozent höher sein als die ortsübliche Vergleichsmiete. Als Orientierung dient dabei der Mietspiegel. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass Vermieter sich nicht an diese Regelung halten. So auch in einem Fall, der vor dem Amtsgericht Lichtenberg verhandelt wurde: Der Mietvertrag für die knapp 74 Quadratmeter große Wohnung war im Oktober 2015 unterzeichnet worden und sah eine Nettokaltmiete von 7,60 Euro pro Quadratmeter vor. Die Mieter wandten sich an die Vermieterin und wiesen sie schriftlich darauf hin, dass die Miete bei Berücksichtigung der Mietpreisbremse um monatlich 32,47 Euro zu hoch sei. Die Vermieterin reagierte darauf aber nicht.
Die Mieter erhoben schließlich Klage und forderten die Rückzahlung eines Teils der Mietzahlungen für die Monate November 2015 bis Mai 2016 – insgesamt 227,29 Euro. Das Amtsgericht Lichtenberg gab in seinem Urteil den Mietern Recht (AZ 2 C 202/16) und verpflichtete die Vermieterin zu einer Rückzahlung in der geforderten Höhe. Das Gericht berief sich dabei auf § 556d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wo die Mietpreisbremse festgelegt ist. Laut Mietspiegel betrug die ortsübliche Vergleichsmiete 6,51 Euro pro Quadratmeter, die Vermieterin hätte also maximal 7,161 Euro fordern dürfen. Die Differenz muss sie an die Mieter zurückzahlen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.