7. Oktober 2016, 9:28 Uhr
Pflichten des Hausverwalters Hausverwaltung: Diese Aufgaben hat sie laut Gesetz
Wenn es im Mietshaus oder in der Wohnanlage Probleme gibt, kommt schnell Ärger über die Hausverwaltung auf. Kommt sie ihren Pflichten und Aufgaben in ausreichendem Maß nach? Lesen Sie, wozu die Hausverwaltung per Gesetz verpflichtet ist.
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Hausverwaltung: Aufgaben bei Eigentumswohnungen
In Anlagen mit Eigentumswohnungen ist die Hausverwaltung für kaufmännische und technische Belange zuständig, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen – also zum Beispiel die Treppenhausreinigung, Reparaturen am Dach oder an der Fassade und die Wartung der Haustechnik. In §§ 27 und 28 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind die Aufgaben der Hausverwaltung konkret festgelegt. Sie muss zum Beispiel für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufstellen und Abrechnungen durchführen, zudem verwaltet sie gemeinschaftliche Gelder. Die Verwaltung ist gesetzlich verpflichtet, mindestens einmal pro Jahr eine Eigentümerversammlung zu veranstalten und die Beschlüsse der Eigentümer umzusetzen. Der Verwaltervertrag kann weitere Aufgaben festlegen, die nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt sind.
Mietshaus: Aufgaben der Hausverwaltung
Gehört das ganze Mietshaus einem Wohnungsbauunternehmen, dann übernimmt dieses entweder selbst die Hausverwaltung oder überträgt diese an einen Dienstleister. Die Verwaltung kümmert sich um alles rund um die Miete: Mietverträge, Mieterhöhungen und die Betriebskostenabrechnung laufen über sie. Die Hausverwaltung ist außerdem der erste Ansprechpartner für Mieter, wenn es im Haus technische oder sonstige Mängel gibt.
Probleme mit der Hausverwaltung: Was tun?
Häufig ärgern sich Mieter, wenn die Hausverwaltung auf gemeldete Mängel nicht reagiert. Handelt es sich um einen Dienstleister im Auftrag des Vermieters, sollten Sie den Vermieter möglichst bald selbst anschreiben und die Mängel dort noch einmal melden. Lassen Sie sich den Eingang der Mängelanzeige schriftlich bestätigen, um auf der sicheren Seite zu sein, und setzen Sie eine angemessene Frist für die Mängelbeseitigung. Bei baulichen Mängeln können dies etwa zwei bis drei Wochen sein, bei akuten Problemen wie Heizungsausfall im Winter müssen Verwaltung oder Vermieter sofort handeln.
Wenn die Frist abgelaufen und nichts passiert ist, ist der nächste Schritt die Mietminderung. Mehr zum Thema Mietminderung erfahren Sie auf unserer Themenseite.
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