12. Oktober 2016, 14:42 Uhr
Gerichtsurteil Immobilienanzeige muss Angaben zum Energieausweis enthalten
In einer Immobilienanzeige müssen bestimmte Angaben aus dem Energieausweis enthalten sein, sofern ein solcher vorliegt. Das besagt die Energieeinsparverordnung (EnEV). Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hat nun klargestellt, dass Anzeigen ohne solche Angaben wettbewerbswidrig sind.
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Geklagt hatte ein Umwelt- und Verbraucherschutzverein in zwei Verfahren gegen Makler. Nach Auffassung des Vereins waren diese der Informationspflicht nicht nachgekommen, die laut § 16a EnEV bei einer Immobilienanzeige besteht: Unter anderem muss angegeben werden, welches Baujahr im Energieausweis steht, ob es sich um einen Bedarfsausweis oder einen Verbrauchsausweis handelt und was der wesentliche Energieträger des Gebäudes ist. In den Anzeigen der Makler zu Vermietung oder Verkauf von Immobilien hatten jeweils einige erforderliche Angaben gefehlt, obwohl zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ein Energieausweis für die Objekte vorgelegen hatte.
Fraglich war allerdings, ob die Makler überhaupt zu diesen Angaben verpflichtet waren. In §16a EnEV werden nämlich nur Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber explizit genannt, Makler dagegen nicht. Ob die Informationspflicht auch für sie gilt, ist laut dem Oberlandesgericht Hamm noch nicht höchstrichterlich geklärt. Für den vorliegenden Fall sah das Gericht diese Frage aber auch nicht als ausschlaggebend an und erklärte die Unterlassungsansprüche in beiden Fällen für begründet (AZ 4 U 137/15, AZ 4 U 8/16). Die Makler hätten gemäß § 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wettbewerbswidrig gehandelt, indem sie für die Verbraucher wichtige Informationen zurückgehalten hätten.
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