27. September 2019, 10:00 Uhr
Blätter auf dem Gehweg Herbstlaub: Wer muss wann den Gehweg fegen?
Wenn die Bürgersteige von Herbstlaub bedeckt sind, müssen Hauseigentümer und häufig auch Mieter Laub fegen und sich um die Entsorgung kümmern. Hier erfährst du, welche Regelungen dazu gelten.
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Hauseigentümer oder Mieter: Wer muss das Laub beseitigen?
Die Pflicht, Laub von den Gehwegen zu beseitigen, liegt bei der Stadt oder Gemeinde. Die aber überträgt diese Aufgabe häufig auf die Haus- und Grundstücksbesitzer. Wer dann vor dem eigenen Haus nicht fegt, kann haftbar gemacht werden, wenn zum Beispiel ein Fußgänger dort auf glitschigem Herbstlaub ausrutscht und sich verletzt.
Der Hauseigentümer kann allerdings im Mietvertrag festlegen, dass die Mieter das Laub wegfegen müssen.
- Wichtig: Diese Pflichtenübertragung ist nur im Mietvertrag zulässig – in der Hausordnung nur, wenn sie fester Bestandteil des Mietvertrags ist.
- Gibt es im Mietvertrag keine Regelung zum Laubfegen, ist der Mieter dazu nicht verpflichtet – auch nicht durch mündliche Aufforderungen oder Zettel im Hausflur.
Alternativ kann der Hauseigentümer einen Dienstleister mit der Gehwegreinigung beauftragen, wenn er nicht selbst fegen kann oder will. Die Kosten dafür darf er als Nebenkosten auf die Mieter umlegen.
In jedem Fall liegt es in der Verantwortung des Hauseigentümers, zu organisieren, dass das Laub auf dem Gehweg vor seinem Grundstück entfernt wird. Verpflichtet er die Mieter dazu, sollte er kontrollieren, ob sie ihrer Pflicht nachkommen.
Übrigens: Wer in den Urlaub fährt oder krank wird und daher kein Laub fegen kann, muss sich um eine Vertretung kümmern. Dafür kannst du zum Beispiel Absprachen mit den Nachbarn treffen.
Wann und wie oft muss man auf dem Gehweg Laub fegen?
An stürmischen Herbsttagen landet sehr viel Laub auf den Gehwegen. Dann muss gegebenenfalls mehrmals pro Tag gefegt werden, um das Unfallrisiko möglichst klein zu halten. Wie oft genau, ist aber rechtlich nicht eindeutig geregelt – hierzu gibt es unterschiedliche Urteile.
Allerdings kann es einem Hausbesitzer nach geltender Rechtsprechung in der Regel nicht zugemutet werden, schon vor Tagesanbruch für einen freien Bürgersteig zu sorgen. Zu einem Unfall eines Fußgängers, der gegen 7 Uhr morgens auf Laub ausgerutscht war und sich verletzt hatte, entschied das Landgericht Frankfurt, dass der Hausbesitzer nicht zu Schadenersatz verpflichtet ist (AZ 2/23 O 368/93).
Herbstlaub auf Straße und Fahrradweg: Wer haftet?
Dass die Gehwege oft in der Verantwortung der Hausbesitzer liegen, ist klar. Doch wie sieht es mit Straßen und anderen öffentlichen Wegen aus? Hier muss sich die Gemeinde darum kümmern, dass das Herbstlaub entfernt wird. Notfalls müssen dann auch Überstunden eingelegt werden, um die Rutschgefahr möglichst klein zu halten. So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm nach einem Unfall auf einem Fahrradweg entschieden und der Kommune eine Mitschuld zugesprochen (AZ 9 U 170/04). Anders kann die Rechtslage aber auf einem unbefestigten Wanderweg sein: Hier war die Gemeinde laut einem Urteil des Landgerichts Itzehoe nicht verpflichtet, durchgängig für einen freien Weg zu sorgen (AZ 3 O 153/99).
Hauseigentümer und Mieter sollten mit Augenmaß vorgehen und gegebenenfalls lieber morgens und abends einmal fegen, um auf der sicheren Seite zu sein. Übrigens: Laubsauger und Laubbläser dürfen auch privat nur zu bestimmten Zeiten zum Einsatz kommen, um die Ruhe der Nachbarn nicht zu stören. Mehr dazu erfährst du in diesem Streitlotse-Ratgeber.
- Wer muss auf der Straße Laub fegen?
Während die Gehwege meist in der Verantwortung der Hausbesitzer liegen, ist bei Straßen, Fahrradwegen und vielen anderen öffentlichen Wegen meist die Stadt oder Gemeinde am Zug. Sie muss sich darum kümmern, dass das Herbstlaub entfernt wird – sonst kann sie bei einem Unfall haftbar sein.Auf unbefestigten Wanderwegen allerdings können Passanten nicht erwarten, dass der Weg durchgehend von Laub befreit ist, sondern müssen entsprechend vorsichtig sein. So entschied zum Beispiel das Landgericht Itzehoe (AZ 3 O 153/99).
Laub entsorgen: Was ist erlaubt?
Um das zusammengefegte Laub loszuwerden, solltest du es auf keinen Fall verbrennen. Wegen Rauchentwicklung und Brandgefahr ist das fast überall verboten. Verzichten solltest du auch darauf, das Laub im Wald zu entsorgen – dafür kann ein Bußgeld fällig werden.
Wenn du keinen Garten oder Komposthaufen hast, wo du das Laub sinnvoll verwenden kannst, kannst du es auf einen Wertstoffhof bringen. Viele Städte und Gemeinden stellen auch spezielle Laubsäcke zur Verfügung, die zu bestimmten Terminen von der zuständigen Entsorgungsfirma abgeholt werden
- In der Regel sind Hausbesitzer dafür verantwortlich, dass der Gehweg vor ihrem Grundstück von Laub befreit wird und sich niemand verletzen kann.
- Sie dürfen diese Pflicht aber per Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen.
- Wie oft pro Tag gefegt werden muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Mieter oder Hausbesitzer sollten lieber einmal öfter zum Besen greifen, wenn größere Mengen Laub fallen.
- Laub sollte über Wertstoffhöfe oder spezielle Laubsäcke entsorgt werden. Es im Garten zu verbrennen, ist riskant und fast überall verboten.
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