15. November 2016, 16:06 Uhr
Keine verunstaltenden Baumaßnahmen Verunstaltungsverbot: Was die Bauordnungen vorschreiben
Die Bauordnungen der Länder verbieten Baumaßnahmen, die verunstaltend wirken. In der Praxis müssen oft Gerichte über dieses Verunstaltungsverbot entscheiden. So hatte zum Beispiel das Verwaltungsgericht Berlin die Frage zu klären, ob ein blickdichter Zaun in einem Hof davon betroffen ist.
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Bauordnungen verbieten Verunstaltung
Für alle Bauvorhaben, also sowohl für Neubauten als auch für bauliche Änderungen, gilt in den Bauordnungen der Länder ein Verunstaltungsverbot. Das bedeutet, dass die Anlagen in Bezug auf Form, Maßstab, Baumassen und Bauteile sowie Werkstoff und Farbe zueinander passen müssen. Außerdem dürfen sie das Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. So steht es zum Beispiel in § 9 Musterbauordnung, die eine gemeinsame Grundlage für die Bauordnungen der Länder darstellt. Die zuständigen Bauaufsichtsbehörden dürfen aber nicht nach ihrem subjektiven Geschmack entscheiden, welche Bauvorhaben gegen das Verunstaltungsverbot verstoßen. Um ein möglichst objektives Urteil zu gewährleisten, soll stattdessen nach dem ästhetischen Empfinden eines Durchschnittsmenschen entschieden werden. Dabei kann ein Bauvorhaben entweder dadurch verunstaltend wirken, dass es selbst das ästhetische Empfinden verletzt, oder indem es sich nicht in die bestehende Bebauung oder die umgebende Landschaft einfügt.
Urteil: Blickdichter Zaun verstößt nicht gegen Verunstaltungsverbot
Vor dem Verwaltungsgericht Berlin hatte ein Grundstückseigentümer geklagt. Er hatte auf der Grenze zum Nachbargrundstück ohne Genehmigung einen 1,70 Meter hohen Zaun mit Kunststofflamellen errichtet, weil er sich von den Nachbarn beobachtet fühlte. Die meldeten den Bau an das zuständige Bezirksamt, weil sie den Zaun als Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot empfanden. Das Amt forderte den Kläger daraufhin auf, jede zweite Lamelle zu entfernen, da ein blickdichter Zaun verunstaltend wirke. Mit seiner Klage war der Mann aber erfolgreich: Das Gericht sah bei dem Zaun keine verunstaltende Hässlichkeit gegeben. Außerdem seien die Auswirkungen auf das Ortsbild durch die Lage in einem Hinterhof auch nicht gravierend (AZ VG 13 K 122.16).
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