26. Januar 2017, 14:24 Uhr
BGH-Urteil Betriebskostenabrechnung zu spät: Nur mit guter Begründung
Der Mieter einer Eigentumswohnung erhält die Betriebskostenabrechnung zu spät, die gesetzliche Frist ist verstrichen. Muss er jetzt noch zahlen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Liegt die Schuld für die verspätete Abrechnung nachweislich nicht beim Vermieter, hat er in bestimmten Fällen auch später noch Anspruch auf Zahlung. Im konkreten Fall sahen die Richter dies allerdings nicht als gegeben an.
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Die Mieterin der Eigentumswohnung hatte für die Jahre 2010 und 2011 jeweils die Betriebskostenabrechnung zu spät erhalten – nämlich erst Ende 2013. Die Frist für die Abrechnung der Betriebskosten ist jedoch klar geregelt: Sie muss gemäß § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jährlich erfolgen. Die Mieterin zahlte die nachgeforderten Betriebskosten für 2010 und 2011 nicht, woraufhin der Vermieter Klage erhob. In letzter Instanz entschied im Januar 2017 der BGH zugunsten der Mieterin (AZ VIII ZR 249/15).
Der Vermieter argumentierte, er sei nicht daran schuld, dass die Betriebskostenabrechnungen zu spät bei der Mieterin eingegangen seien. Die Abrechnungen, die die von der Eigentümergemeinschaft beauftragte Hausverwaltung für die Jahre 2010 und 2011 erstellt hatte, seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Daraufhin hatten die Eigentümer die Verwaltung von ihren Aufgaben entbunden. Zum 1. Januar 2013 wurde ein neuer Verwalter eingesetzt, der schließlich – wenn auch weit nach Ablauf der geltenden Frist – die Abrechnungen erstellte.
Diese Begründung fanden die Richter nicht schlüssig und beschieden dem Kläger, selbst zu wenig getan zu haben, um für eine korrekte Abrechnung innerhalb der Frist zu sorgen. Ihm sei schließlich seit 2010 bekannt gewesen, dass die damalige Betriebskostenabrechnung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, so die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung. Jedoch sei seiner Darstellung zu entnehmen, dass er sich ausschließlich darauf verlassen habe, dass die Eigentümergemeinschaft etwas unternehmen werde. Er könne daher gegenüber der Mieterin keinen Anspruch auf Nachzahlung mehr geltend machen, so das Gericht.
Wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) in diesem Zusammenhang berichtet, gibt es nach Angaben des Deutschen Mieterbundes nur wenige Ausnahmefälle, in denen ein Vermieter sich noch Hoffnung auf Nachzahlung machen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung zu spät erfolgt. Dazu gehören etwa eine erst nach Ablauf der Frist festgelegte Grundsteuer oder ein Brand, bei dem wichtige Unterlagen vernichtet werden.
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