3. Februar 2017, 15:56 Uhr
Per Handschlag vereinbart Mündlicher Mietvertrag: Regeln für Kündigungsfrist und Co.
Ein mündlicher Mietvertrag ist ebenso gültig wie eine schriftliche Ausführung – wenn bestimmte Regeln beachtet werden. Aufmerksamkeit ist insbesondere geboten, wenn die mündliche Vereinbarung nur für eine befristete Mietdauer gelten soll. Worauf sie achten sollten und wie es mit der Kündigungsfrist aussieht, lesen Sie hier.
Wenn es zu Unstimmigkeiten mit dem Vermieter kommt: Wir schützen Ihre Rechte als Mieter. >>
Mündlicher Mietvertrag: So kommt er zustande
Ein Mietvertrag kann gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) auch per Handschlag geschlossen werden. Dazu müssen sich Mieter und Vermieter in den wesentlichen Punkten einig sein – zunächst natürlich darüber, dass sie überhaupt ein Mietverhältnis eingehen wollen. Es muss zudem geklärt sein, um welches Mietobjekt es genau geht, wie hoch die monatliche Miete sein soll und wann die Laufzeit des Mietverhältnisses beginnen soll. Macht der Vermieter dem Mietinteressenten ein entsprechendes Angebot, das dieser annimmt, so wird die mündliche Vereinbarung rechtswirksam und der Mietvertrag gilt ab diesem Zeitpunkt als geschlossen.
Befristung: Wann die mündliche Vereinbarung nicht ausreicht
Der mündliche Mietvertrag ist vor allem für Mietverhältnisse geeignet, die unbefristet gelten sollen. Jedes befristete Mietverhältnis, das länger als ein Jahr dauern soll, erfordert gemäß § 550 BGB einen schriftlichen Vertrag. Soll die Mietdauer auf einen kürzeren Zeitraum befristet sein, ist auch ein mündlicher Mietvertrag zulässig.
Wenn ein mündlicher Mietvertrag gekündigt werden soll, gelten die im BGB geregelten Kündigungsfristen. Für den Mieter beträgt diese grundsätzlich drei Monate zum Monatsende, für den Vermieter richtet sie sich gemäß § 573c BGB danach, wie lange das Mietverhältnis schon besteht. Die Kündigung muss nach § 568 BGB schriftlich erfolgen, damit die andere Partei rechtlich auf der sicheren Seite ist.
Mündlicher Mietvertrag: Vorteil oder Risiko für Mieter?
Ein mündlicher Mietvertrag ist für Mieter oft vorteilhaft, denn viele schriftliche Mietverträge enthalten Klauseln, die die Rechte des Vermieters stärken. Gibt es hingegen keinen schriftlichen Vertrag, so gelten die Bestimmungen des BGB, wonach zum Beispiel der Vermieter für Schönheitsreparaturen zuständig ist. Wenn sich Mieter und Vermieter gut kennen und ein Vertrauensverhältnis besteht, spricht aus Mietersicht wenig gegen eine mündliche Vereinbarung. Mehr Sicherheit haben Sie als Mieter allerdings, wenn die wesentlichen Bedingungen schriftlich festgehalten werden. Kommt es zum Streit mit dem Vermieter, kann es ansonsten schwierig werden, bestimmte Vereinbarungen zu belegen – es sei denn, der mündliche Vertrag wurde vor Zeugen geschlossen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.