27. Februar 2017, 9:58 Uhr
Große Pflanzen erlaubt? Baum auf Balkon: Was das Mietrecht zu Balkonpflanzen sagt
Große Pflanzen oder gar ein Baum auf dem Balkon – ist das erlaubt? Hier können Mietrecht und Hausordnung Mietern Grenzen setzen. Wenn sich Nachbarn durch wuchernde Pflanzen belästigt fühlen oder durch große oder ungesicherte Pflanzen sogar Gefahren drohen, ist Streit vorprogrammiert.
Mieter dürfen Balkon bepflanzen
Mieter haben das Recht, auf dem zu ihrer Mietwohnung gehörenden Balkon Blumenkästen aufzustellen und diese zu bepflanzen. Der Vermieter darf dies nicht grundsätzlich per Mietvertragsklausel ausschließen. Mieter müssen jedoch sicherstellen, dass die Blumenkästen gut gesichert sind, nicht herabfallen oder andere Personen gefährden können. Diese Gefahr besteht vor allem bei Blumenkästen, die außen am Balkon angebracht sind. Laut einem Urteil des Landgerichts Berlin kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter trotz bereits erfolgter Abmahnung seine Balkonpflanzen nicht ausreichend sichert und diese herabstürzen (AZ 67 S 278/09).
Große Pflanzen auf dem Balkon: Erlaubt?
Als Sichtschutz und Schattenspender sind im Sommer große Balkonpflanzen beliebt. Hier gilt wie zum Beispiel auch bei Sonnenschirmen: Solche Pflanzen müssen besonders gut gegen Wind und Wetter gesichert sein, und sie dürfen den Gesamteindruck des Hauses nicht stark beeinträchtigen. Rankpflanzen, die an der Fassade wuchern, sollten Sie nicht ohne Erlaubnis des Vermieters pflanzen. Beim Gießen müssen Mieter zudem verhindern, dass Wasser zu den Nachbarn heruntertropft. Ständig herabfallende Blüten und Blätter müssen die Nachbarn ebenfalls nicht hinnehmen.
Urteil: Mieter muss Baum von Balkon entfernen
Dass ein Ahornbaum auf dem Balkon oder der Loggia einer Etagenwohnung mietvertragswidrig ist, hat 2016 das Amtsgericht München entschieden. Der Mieter hielt den Bergahorn zunächst als Topfpflanze. Der Baum wuchs jedoch über die Jahre deutlich und wurzelte später direkt auf dem Balkonboden. Die Vermieterin verlangte die Beseitigung, während sich der Mieter darauf berief, den Balkon nach eigenen Wünschen bepflanzen zu dürfen.
Obwohl der Mieter gewisse Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, gab das Gericht der Vermieterin recht und bewertete den Bergahorn als ungeeignete Balkonpflanze für ein mehrstöckiges Innenstadthaus. Sein Stamm könne bis zu einen Meter dick werden, und zudem könne der Baum auf dem Balkon kein ausreichendes Wurzelwerk ausbilden und daher bei starkem Wind möglicherweise umstürzen, so die Richter. Das Urteil ist rechtskräftig (AZ 461 C 26728/15).
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