Streit um Gartenzwerge: Was Nachbarn dulden müssen PIXATERRA, Fotolia

20. März 2017, 10:30 Uhr

Geschmackssache Streit um Gar­ten­zwer­ge: Was Nachbarn dulden müssen

Gartenzwerge sorgen häufig für Ärger zwischen Nachbarn, weil sie nicht jedermanns Geschmack treffen und manch ein Anwohner sich durch die Gartendekoration anderer gestört fühlen. Doch besteht in einem solchen Nachbarschaftsstreit die Möglichkeit, mit rechtlichen Schritten gegen die Gartenzwerge vorzugehen?

Bei Streit mit den Nachbarn kann eine Mediation oft weiterhelfen. >>

Nach­bar­schafts­streit: Oft keine recht­li­che Handhabe

Grundsätzlich kann der Eigentümer eines Grundstücks dieses in einem bestimmten Rahmen so gestalten, wie er es möchte. Wer also die Gartenzwerge seines Nachbarn als störend empfindet, hat gegen diese häufig keine rechtliche Handhabe. Etwas anders liegt der Fall bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Gemäß § 14 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) müssen die Eigentümer bei der Nutzung des Sondereigentums, also auch des gemeinsamen Gartens, Rücksicht aufeinander nehmen. Laut § 15 WEG können sie über den Gebrauch des Sondereigentums per Mehrheitsbeschluss entscheiden.

Um einen langwierigen Nachbarschaftsstreit zu vermeiden, der im schlimmsten Fall vor Gericht endet, kann ein freundliches Gespräch mit dem Nachbarn helfen. Vielleicht lässt er sich überzeugen, die Zahl der Gartenzwerge zu reduzieren oder sie in einem anderen, für Sie nicht einsehbaren Bereich des Grundstücks aufzustellen.

Denk­mal­schutz und pro­vo­zie­ren­de Gartenzwerge

Bei einem denkmalgeschützten Haus können Klagen gegen das Aufstellen von Gartenzwergen erfolgreich sein: Das Amtsgericht Wiesbaden untersagte einer Frau, auf dem Dach ihres Hauses 40 Gartenzwerge anzubringen. Der Miteigentümer hatte die Dekoration entfernt, worauf die Frau mit einer Klage reagierte. Damit war sie vor Gericht aber nicht erfolgreich: Das Amtsgericht sah in den Gartenzwergen eine denkmalrechtliche Umgestaltung, für die eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nötig gewesen wäre (AZ 93 C 4622/13).

Auch gegen Gartenzwerge, die anstößige oder beleidigende Posen einnehmen, können Nachbarn vorgehen: Das Amtsgericht Grünstadt untersagte einem Anwohner das Aufstellen von Gartenzwergen, die den Mittelfinger zeigten, die Zunge herausstreckten oder die Hose heruntergelassen hatten (AZ 2 a C 334/93). Das Urteil bildete den Abschluss eines langen Nachbarschaftsstreits.

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