17. Juli 2017, 15:18 Uhr
Demokratisierung der Straße Straßenumbenennung: Ihre Rechte als Anwohner
Das Recht zur Straßenumbenennung liegt bei der jeweiligen Gemeinde; die Anwohner haben nur wenig Mitspracherecht. Die Änderung von Straßennamen ist meist politisch motiviert oder verwaltungstechnisch notwendig. Die Gemeinden haben dabei einen großen Ermessensspielraum.
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Gesetzliche Regelungen bei der Änderung von Straßennamen
Straßennamen sind Sache der Kommune, die dabei große Entscheidungsfreiheit hat. Der Ortsbeirat hat das Recht, von der Gemeinde angehört zu werden und seine Vorschläge vorzutragen. Die Entscheidung über die Straßenumbenennung muss die Einwände des Ortsbeirates aber nicht berücksichtigen.
Bei der neuen Vergabe von Straßennamen müssen dennoch einige Grundregeln beachtet werden. Der neue Straßenname darf nicht:
• häufiger als einmal vorkommen
• anstößig sein
• verfassungsfeindlich sein
Außerdem müssen die finanziellen und tatsächlichen Auswirkungen der Straßenumbenennung für die Anwohner berücksichtigt werden.
Mögliche Gründe für eine Straßenumbenennung
Die Änderung eines Straßennamens erfolgt nicht ohne Anlass. Die häufigsten Gründe für eine Straßenumbenennung sind:
• ständige Verwechslung zweier Straßen
• Dopplung von Straßennamen nach Gebietsreformen
• undemokratische Namensgeber
Auch heute noch sind viele Straßen Persönlichkeiten aus der Kolonial- oder NS-Zeit gewidmet und sollen deshalb umbenannt werden. So auch im aktuellen Fall: In Menden sollen die Ina-Seidel-Straße und die Maria-Kahle-Straße zukünftig Otto-Weingarten-Straße beziehungsweise Helene-Pellmann-Straße heißen. Die Klage der Anwohner gegen die Straßenumbenennung wurde abgewiesen, weil das Verwaltungsgericht Arnsberg ihre schützenswerten subjektiven öffentlichen Rechte nicht verletzt sah. Auch Ermessensfehler seitens der Kommune konnte das Gericht nicht feststellen: Die Änderung von Visitenkarten, Ausweisen und ähnlichen Dokumenten schien ihm zumutbar. (AZ 7 K 2009 /16 und AZ 7 K 2014/16).
Klagen gegen Straßenumbenennung meist erfolglos
Eine Straßenumbenennung berührt nicht das Persönlichkeitsrecht; auch dann nicht, wenn der neue Straßenname – angelehnt an eine frühere Gebietsbezeichnung – "Am Lusthaus" lautet (Verwaltungsgericht Köln, AZ 20 K 3900/14).
Die persönliche Bindung der Anwohner zum alten Straßennamen, entstehende Kosten oder zu befürchtende Probleme bei der Nutzung von Navigationsgeräten sind ebenfalls keine Hinderungsgründe (Verwaltungsgericht Stuttgart, AZ 7 K 139/08). Ob und in welchem Umfang sich die Kommune an entstehenden Gebühren beteiligt, ist unterschiedlich.
Straßennamen dienen auch nicht dem Ehrenschutz von Personen. Mit dieser Begründung erklärte der Bayrische Verwaltungsgerichtshof die Klage des Enkels von Landesbischof Hans Meiser bezüglich der Straßenumbenennung von Meiserstraße in Katharina-von-Bora-Straße für unzulässig (AZ 8 BV 08.3320).
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