24. April 2018, 13:10 Uhr
Darf ich eigentlich? Gartenhaus aufstellen? Nur mit Einverständnis der Miteigentümer
Mein Garten, mein Reich – dachte sich eine Miteigentümerin einer Wohnanlage in München und ließ auf ihrem Gartenanteil ein Gartenhaus aufstellen. Und musste dann feststellen, dass die Gestaltungsfreiheit im eigenen Garten durchaus Grenzen hat. Zumindest wenn es sich dabei um eine Sondernutzungsfläche einer Eigentümergemeinschaft handelt.
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Keine Erlaubnis der Miteigentümer
Der Fall landete vor dem Amtsgericht München, weil eine andere Miteigentümerin der Wohnanlage geklagt hatte. Mit dem Resultat, dass das Gartenhaus wieder entfernt werden muss.
Die Ausgangssituation: Bei der Errichtung der Wohnanlage in München-Schwabing wurden auf Sondernutzungsflächen der Eigentümer nach drei Seiten offene Lauben aufgestellt. Da Dach und eine Seite der Laube der Beklagten im Laufe der Zeit vollständig zugewachsen war, ersetze die beklagte Miteigentümerin sie durch ein massives dunkelbraunes Gartenhaus.
Einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft hatte die Frau nicht eingeholt. Sie sah die Aufstellung des Gartenhauses durch die geltende Gemeinschaftsordnung gedeckt. Zudem würde das neu aufgestellte Gartenhaus die alte Laube lediglich ersetzen.
Gemeinschaftsordnung lässt Veränderungen unter Bedingungen zu
Tatsächlich sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass jeder Miteigentümer von seinem Sondernutzungsrecht betroffene Gegenstände verändern und verbessern darf, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Unter anderem dürfe das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Gericht gibt Klägerin Recht
Genau das tat das strittige Gartenhaus jedoch offenbar. Es verändere das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage durch die Größe und dunkelbraune Farbe erheblich, so das Gericht. Wo zuvor grüne Wiese gewesen sei, stehe nun ein wuchtiges braunes Holzhaus. Die Gartenlaube dagegen sei von grünem Efeu umrankt gewesen, teilweise offen und insgesamt kleiner und somit weniger aufdringlich. Damit folgte das Gericht den Argumenten der Klägerin (AZ 484 C 22917/16 WEG) und verurteilte die Beklagte zur Entfernung des aufgestellten Gartenhauses.
Das Gericht setzte die Schwelle dafür, ob eine optische Veränderung nur unerheblich und deshalb hinzunehmen sei, eher niedrig an. Es begründete dies damit, dass eine Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums ohne oder sogar gegen den Willen der Miteigentümer grundsätzlich unzulässig sei.
Gleiches Recht für alle?
Die Besitzerin des Gartenhauses argumentierte, dass die klagende Miteigentümerin selbst auf ihrem und sogar teilweise auf dem Gartenanteil der Beklagten ein Glashaus errichtet hätte. Gegen dies sei die Eigentümergemeinschaft nicht vorgegangen.
Dazu erklärte das Gericht, das mutmaßlich unrechtmäßig aufgestellte Glashaus mindere den Anspruch der Klägerin auf Entfernung des Gartenhauses nicht. Stattdessen habe die Beklagte ihrerseits das Recht, von der Klägerin die Beseitigung des Glashauses zu verlangen.
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