Ölheizung: Verbot und Austauschpflicht – alle wichtigen Infos istock.com/Wicki58

16. Mai 2023, 9:44 Uhr

So geht’s richtig Heizung aus­tau­schen: Fristen, Ausnahmen und Förderung

Ab 2024 soll jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Der Einbau reiner Öl- und Gasheizungen wird ganz verboten. Das stellt viele Hauseigentümer vor Herausforderungen. Welche Heizanlagen wann ausgetauscht werden müssen, welche Übergangsfristen gelten und welche Ausnahmen es gibt, erfährst du hier.

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Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz: Wird Heizung aus­tau­schen zur Pflicht?

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ist das Heizen mit erneuerbaren Energien ab 2024 gesetzlich verankert. Das heißt für Hauseigentümer: Heizanlagen müssen künftig zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Bei Neubauten gilt: Gas- oder Ölheizungen dürfen gar nicht mehr verbaut werden. Viele Immobilienbesitzer fragen sich nun, ob der Betrieb einer bestehenden Öl- oder Gasheizung ebenfalls ab 2024 verboten ist.

Das ist nicht der Fall. Allerdings besteht bei Heizungen schon jetzt eine Austauschpflicht nach 30 Jahren Laufzeit. Das heißt, dass diese Heizanlagen beim Austausch durch eine Anlage ersetzt werden müssen, die zum großen Teil mit erneuerbarer Energie betrieben wird. Dies bedeutet für dich als Hauseigentümer: Noch funktionierende Öl- und Gasheizungen müssen nicht sofort ersetzt werden.

Allerdings gilt eine Austausch- oder Nachrüstpflicht, wenn es zum Um- oder Einbau einer neuen Heizanlage kommt. Wenn du nach 2024 ein Haus kaufst, musst du eine bereits vorhandene Gas- oder Ölheizung innerhalb von zwei Jahren durch eine neue, energiefreundliche ersetzen. Baust du selbst ein Haus, so musst du direkt eine Heizanlage einbauen lassen, die zum größten Teil erneuerbare Energien nutzt.

Für Eigentümer einer Wohnung wird es etwas komplizierter. Denn in einem Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen haben alle Parteien ein Mitspracherecht in puncto Heizungsaustausch. Aber auch hier gilt: Geht die gemeinsame Heizanlage kaputt oder muss aufgrund des Alters ausgetauscht werden, sind erneuerbare Energien Pflicht. Am besten nimmst du rechtzeitig Kontakt zu deinen Nachbarn auf und besprichst gemeinsam mit ihnen, wie ihr in eurem Haus mit dem Heizungstausch umgeht. Sollte es dabei zum Streit kommen, empfiehlt sich eine Mediation.

Wichtig: Bist du zum Austausch deines Öl- oder Heizkessels verpflichtet, kommst dieser Pflicht aber nicht nach, können hohe Bußgelder anfallen.

Kesseltyp ent­schei­dend
    Im Zuge der neuen Gebäu­de­en­er­gie-Rege­lun­gen müssen nur bestimmte Heiz­kes­sel aus­ge­tauscht werden: Öl- und Gas-Heiz­kes­sel, die die übliche Größe besitzen und eine Heiz­leis­tung bis 400 kW erbringen können. Von der Aus­tausch­pflicht aus­ge­nom­men sind Brennwert- und Nie­der­tem­pe­ra­tur­kes­sel. Bist du dir unsicher, welchen Kesseltyp du zuhause hast, infor­mie­re dich bei deinem bevoll­mäch­tig­ten Bezirks­schorn­stein­fe­ger und lass eine Feu­er­stät­ten­schau von ihm durchführen.

Ausnahmen beim Heizungsaustausch

Geht eine alte Öl- oder Gasheizung nach 2024 irreparabel kaputt, darf nur dann kurzfristig ein neuer Öl- oder Gaskessel eingebaut werden, wenn dies als Übergangslösung genutzt wird – um etwa im Winter schnell wieder heizen zu können. Hier gilt dann eine Übergangsfrist von drei Jahren nach Kaputtgehen der alten Heizung. Danach muss auf eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien umgesattelt werden.

Eine weitere Ausnahmeregelung gilt für Hausbesitzer, die über 80 Jahre alt sind. Für sie gilt die Austauschpflicht auch nach 2024 nicht. Erst, wenn deren Haus vererbt oder verkauft wird, müssen Öl- oder Gasheizung erneuert werden. Hierbei gilt dann für die nachfolgenden Hausbesitzer eine Übergangsfrist von zwei Jahren.

Ebenso gelten Ausnahmen für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern. Wohnst du als Hauseigentümer seit Februar 2002 selbst im betreffenden Gebäude, bestehen für dich zunächst keine Austausch- oder Nachrüstpflichten. Es sei denn, deine Heizanlage muss ausgetauscht oder erneuert werden.

Ist die Wirtschaftlichkeit eines Heizungsaustausch nicht gegeben, etwa weil die Investitionssumme in einem unangemessenen Verhältnis zum Wert eines Gebäudes steht, können Härtefallausnahmen gewährt werden.

Kosten und Förderung: Ent­las­tung beim Heizungstausch

Wer ein Haus besitzt, weiß womöglich, wie kostenintensiv die Wartung oder Erneuerung einer Heizanlage sein kann. Um Hauseigentümer zu entlasten, wird das Nachrüsten oder Erneuern der Heizanlage auf energiefreundlichere Modelle vom Staat gefördert.

Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sollen Bürger und private Kleinvermieter für den Austausch einer fossilen gegen eine klimafreundliche Heizung mit einem Fördersatz von 30 Prozent unterstützt werden. Tauschst du als Hausbesitzer deine Heizung vorzeitig aus, obwohl du noch nicht dazu verpflichtet wärst, so erhältst du zusätzlich 20 Prozent mehr Förderung. Auch Förderkredite sind im Gespräch, mit denen die finanzielle Belastung für Privatleute gemindert werden soll.

Aber Achtung: Dies gilt nur für den freiwilligen Heizungsaustausch. Ist der Heizungstausch bereits zur gesetzlichen Pflicht geworden, werden Fördermittel nicht mehr gewährt.

Mehr zu den staatlichen Förderprogrammen erfährst du auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Alle Informationen zur Mietrechtsschutz von ADVOCARD

Warum sollen Öl- und Gas­hei­zun­gen aus­ge­tauscht werden?

Um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu beenden und festgelegte Klimaziele zu erreichen, hat die Bundesregierung im Zuge eines Klimapakets das Aus für Öl- und Gasheizungen beschlossen. Öl beispielsweise ist von allen gängigen Heizungsarten diejenige mit dem höchsten CO2-Ausstoß. Der Neueinbau von Gas- und Ölheizanlagen ist ab 2024 nur noch unter strengen Ausnahmeregelungen erlaubt:

  • wenn Gebäude nach Neu­bau­stan­dard errichtet sind und über eine Teil­ver­sor­gung mit erneu­er­ba­ren Energien verfügen
  • wenn Bestands­ge­bäu­de teilweise schon durch erneu­er­ba­re Energien geheizt werden
  • wenn Gebäude keinen Fern­wär­me­an­schluss auf­wei­sen­War­um sollen Öl- und Gas­hei­zun­gen aus­ge­tauscht werden?

Hei­zungs­aus­tausch: Die Rechte von Mietern

Auch für Mietshäuser mit mehreren Wohneinheiten gilt gemäß Gebäudeenergiegesetz grundsätzlich eine Austauschpflicht für ältere Öl- und Gasheizungen spätestens nach 30 Jahren – auch wenn sich durch einen früheren Austausch Heizkosten sparen ließen. Das heißt: Vermieter sind ebenfalls verpflichtet, bei Erneuerung der Heizanlage im Mietshaus eine energiefreundlichere Variante zu wählen.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, stellt allein das Alter der Heizungsanlage keinen Mietmangel dar, sofern sie einwandfrei funktioniert und noch nicht das austauschpflichtige Alter erreicht hat (AZ VIII ZR 261/06). Entsprechend können Mieter die Miete nicht auf Grundlage dessen mindern, was sie durch eine modernere Heizung theoretisch an Kosten einsparen würden.

Aber: Die Heizungsanlage muss die Wohnungen im Mietshaus auf bestimmte Mindesttemperaturen beheizen können. Ist das nicht mehr der Fall oder fällt etwa im Winter ständig die Heizung aus, haben Mieter einen Anspruch darauf, dass die Anlage instand gesetzt oder ausgetauscht wird. Auch eine Mietminderung ist unter Umständen möglich. Bei der Instandsetzung oder einem Neueinbau einer Heizanlage besteht ab 2024 auch für Mietshäuser Nachrüst- oder Austauschpflicht gemäß der geltenden Regelung.

FAZIT
  • Ab 2024 ist der Einbau von neuen Gas- oder Ölhei­zun­gen nur noch unter strengen Rege­lun­gen erlaubt. Grund­sätz­lich sollen alle Heizungen ab 2024 mit 65 Prozent erneu­er­ba­ren Energien laufen.
  • Haus­ei­gen­tü­mer, die seit Februar 2002 selbst in ihrer Immobilie wohnen, sowie Eigen­heim­be­sit­zer, die über 80 Jahre alt sind, sind von der Regelung aus­ge­nom­men. Sie müssen zunächst nicht nach­rüs­ten oder ihre Heizung austauschen.
  • Bei Hausbau und Hauskauf gilt aller­dings: Alte Öl- oder Gas­hei­zun­gen müssen erneuert oder ganz aus­ge­tauscht werden, damit sie den geltenden Standards entsprechen.
  • Geht eine Öl- oder Gas­hei­zung kaputt oder hat die Min­dest­lauf­zeit von 30 Jahren erreicht, muss eine ener­gie­freund­li­che­re Heiz­an­la­ge eingebaut werden. Dies gilt für Eigen­hei­me wie für Mietshäuser.
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