9. Februar 2015, 10:10 Uhr
Wohnungssharing nur mit Erlaubnis Airbnb-Urteil: Mieter riskieren fristlose Kündigung vom Vermieter
Mietern kann fortan fristlos gekündigt werden, wenn diese ihre Wohnung gegen den Willen des Vermieters über Sharingbörsen wie Airbnb an Touristen vermieten, entschied das Landgericht Berlin in einem aktuellen Urteil. Das Gericht stützte sich in der Urteilsfindung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), wie die "Berliner Morgenpost" berichtet. Der BGH legte kürzlich fest, dass das Vermieten der Wohnung über Sharingportale wie Airbnb, Wimdu, 9flats und Co. rechtlich keine Untervermietung sei – dies hat weitreichende Folgen.
Wohnung untervermietet und Ärger mit dem Vermieter? Schützen Sie sich >>
Bei Airbnb und anderen Anbietern bieten Privatleute ihre Wohnungen und Zimmer Touristen an – Wohnungssharing galt bislang rechtlich als Untervermietung, welche der Vermieter nur unter Angabe besonderer Gründe untersagen kann. Da Wohnungssharing rechtlich nicht länger als Untervermietung gilt, können sich Mieter in Bezug auf die Vermietung ihrer Wohnfläche via Sharingbörsen nicht mehr darauf beziehen – der Vermieter muss nicht einfach zustimmen. Hat ein Vermieter etwas gegen das Anbieten der Wohnung auf Airbnb und Co., kann er dem Mieter fristlos kündigen. Dies wurde vom Berliner Landgericht im verhandelten Rechtsstreit bestätigt.
Doch was bedeutet das nun für Privatleute, die ihre Wohnung mittels Sharingbörsen vermieten möchten? Um auf der sicheren Seite zu stehen, muss das Vorhaben stets mit dem Vermieter abgesprochen werden. Nur wenn dieser die Erlaubnis erteilt, ist alles rechtens.
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