12. Mai 2015, 14:18 Uhr
Mieterhöhung Amtsgerichtsurteil: Berliner Mietspiegel gekippt
Ein Gericht hat den Berliner Mietspiegel für das Jahr 2013 gekippt, indem es eine deutliche Mieterhöhung zugelassen hat. Im konkreten Fall hatte ein Vermieter vom Amtsgericht Berlin Recht bekommen, der eine merkliche Mieterhöhung verlangt hatte, die über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Der Mieter hatte sich geweigert, den Aufschlag zu zahlen. Dabei berief er sich erfolglos auf den gültigen Berliner Mietspiegel, der für seine Wohnlage niedrigere Mieten auswies.
Das Gericht begründete sein Urteil: "Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es sich bei dem Berliner Mietspiegel 2013 nicht um einen qualifizierten Mietspiegel handelt, da dieser nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erstellt worden ist", heißt es laut "Handelsblatt" in dem Urteil. Der Berliner Mietspiegel für das Jahr 2013 ist nach Auffassung der Richter unwirksam, die strittige Mieterhöhung entsprechend rechtens. Das Amtsgerichtsurteil ist noch nicht endgültig rechtskräftig und könnte noch gekippt werden.
Auf den neuen Mietspiegel, der am 18. Mai erscheint, soll das Urteil keine Auswirkungen haben, teilte Martin Pallgen, Sprecher der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung laut "Tagesspiegel" mit. Überhaupt dürfe nicht vergessen werden, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handle, die sich nicht verallgemeinern ließe. Es habe bereits ähnliche Streitfälle gegeben, in denen andere Abteilungen des urteilenden Gerichts die Rechtskraft des Mietspiegels bestätigt hätten, erklärte auch der Berliner Mietverein in einer Stellungnahme zu dem aktuellen Urteil.
Dennoch könnte das Urteil bundesweit für Diskussionen sorgen. Der Berliner Mietspiegel ist in Deutschland Vorbild für das Zahlenwerk vieler Städte. In Großstädten gilt die Statistik sogar als Grundlage der Mietpreisbremse, die Ende März verabschiedet wurde und ab dem 1. Juni in der Hauptstadt in Kraft treten soll. In Lagen, wo der Wohnungsmarkt angespannt ist, ist dann eine Mieterhöhung bei Mieterwechsel um maximal zehn Prozent über dem ortsüblichen Niveau rechtmäßig. Um das ortsübliche Niveau zu bestimmen, ist der Mietpreisspiegel unerlässlich.
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